Abfallrecht – Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Abfallentsorgung: Am 1. Juni kommt die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle bedürfen nach § 54 Abs. 1 KrWG einer Erlaubnis. Für Sammler und Beförderer, deren eigentliche Tätigkeit nicht auf die Beförderung und Entsorgung von Abfällen ausgerichtet ist, tritt diese Erlaubnispflicht am 01.06.2014 (Ende der Übergangsfrist nach § 72 Abs. 4 KrWG) in Kraft. So sieht es das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vor. Zur Konkretisierung wurde die „Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ (AbfAEV) erlassen.
Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung ist in wesentlichen Teilen an die bisherige Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) angelehnt. Sie enthält Vorgaben für das Anzeigeverfahren nach § 53 KrWG sowie für das Erlaubnisverfahren nach § 54 KrWG. Sie ersetzt die Beförderungserlaubnisverordnung; diese war bis Juni 2012 unter dem Namen Transportgenehmigungsverordnung (TgV) bekannt. Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung ist am 10.12.2013 im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 69, S. 4043 verkündet worden. Sie tritt am 01.06.2014 in Kraft.
Die Nachweisverordnung enthält im Wesentlichen die folgende Änderungen:
- Anforderungen an die Zuverlässigkeit (§ 3)
- Fachkunde von Anzeigepflichtigen (§ 4)
- Fachkunde von Erlaubnispflichtigen (§ 5)
- Sachkunde des sonstigen Personals (§ 6)
- Anzeige durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (§ 7)
- Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen (§ 9)
- Hinweise zum elektronischen Anzeigeverfahren (§ 8) sowie zum Verfahren der Erlaubniserteilung (§§ 10, 11)
- Ausnahmen von der Erlaubnispflicht (§ 12)
Den Originalbericht der Autorin Beate Schleicher mit weiteren Ausführungen zu den einzelnen Paragraphen finden Sie hier:
>> Abfallentsorgung – Am 1. Juni kommt die Anzeige und Erlaubnisverordnung
Quelle: WEKA MEDIA GmbH & Co. KG; weka.de/gefahrguttransport