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Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)

Zuverlässig im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes

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Das Unternehmen und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass …bei der Führung des Unternehmens die für den Güterkraftverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden.

„Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918), geändert durch Artikel 485 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)“

Stand: Geändert durch Art. 485 V v. 31.10.2006 I 2407

 

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