Kölner Mauturteil stellt klar !
Solo – Zugmaschine fährt „ohne“
Während die Pkw-Maut in der Bundesrepublik seit Monaten auf dem politischen Prüfstand steht, hat sich das seit mehr als 10 Jahren bestehende Mautgesetz für Gütertransporte ab 12 Tonnen flächendeckend eingespielt.
Die bestehende Gesetzesregelung seit 01.01.2005:
Die Mautpflicht gilt für Lkw ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen grundsätzlich auf allen Bundesautobahnen (BAB) einschließlich Rastanlagen und beginnt mit der Auffahrt auf die Autobahn.
Daneben sind seit 01. Januar 2007 bestimmte Steckenabschnitte einzelner Bundesstraßen mautpflichtig.
Das entsprechende technische System wird von der Firma Toll Collect GmbH (engl: Maut einsammeln) verwaltet. 530 Mitarbeiter des Unternehmens sorgen für den ordnungsgemäßen Betrieb und sind für die Abrechnung der Gebühren zuständig.
Die Höhe der geschuldeten Maut bestimmt sich nach der auf den mautpflichtigen Straßen zurückgelegten Wegstrecke sowie nach der Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination (LKW mit oder ohne Anhänger)
Vor diesem Hintergrund berichtet Lasiportal über ein aktuelles Gerichtsurteil, das sicherlich für zahlreiche Unternehmer von Interesse sein wird:
Das Verwaltungsgericht in Köln hat entschieden, dass solofahrende Zugmaschinen nicht der Mautpflicht unterliegen. Mit Urteil vom 14. April diesen Jahres – unter Az. 14 K 3417/11 – stellte das Gericht klar, dass eine Mauterhebung auf Solo-Zugmaschinen rechtswidrig ist. Nach dem Gesetz sei erforderlich, dass das Fahrzeug ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist. Dieses Kriterium sei nicht erfüllt, da im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sattelzugmaschine nicht auch anderen Zwecken als dem Gütertransport offen stehe.
>> Keine Lkw – Maut bei solofahrender Sattelzugmaschine
Quelle: PP Münster, Newsletter Mai/Juni 2015
Quelle: BAG – Bundesamt für Güterverkehr
>> Fragen und Antworten zur Lkw-Maut
Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur