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Rutschende Ladung und Vollkaskoversicherung

Glatte Straßen? Zu schnell abgebogen? Zu schnell von der Autobahn abgefahren?

Zu hohe Geschwindigkeit, Straßenglätte, Abkommen von der Fahrbahn durch Unachtsamkeit

Zu hohe Geschwindigkeit, Straßenglätte, Abkommen von der Fahrbahn durch Unachtsamkeit

Wenn der Fahrer des Lkws bei solchen Gelegenheiten das Fahrzeug nicht vorsichtig genug bedient oder eventuell nicht mehr beherrscht, können die Räder in der Kurve etwas abheben oder der Wagen rutscht von der Straße auf tieferes Gelände, das Fahrzeug neigt sich zur Seite – die Ladung gerät ins Rutschen, der Lkw kippt um und – der Halter des Fahrzeugs möchte von der abgeschlossenen und teuer bezahlten Vollkaskoversicherung den Schaden am eigenen Fahrzeug ersetzt erhalten.

Groß ist dann das Erstaunen, wenn die Vollkaskoversicherung die Schadenregulierung am eigenen Fahrzeug ablehnt. Leider tut sie dies auch zu Recht, wie die Versicherungsbedingungen zeigen und Beispiele aus der Rechtsprechung bestätigen.

Aus der Definition des Unfallbegriffs in der Vollkaskoversicherung ergibt sich, dass die Beschädigung des Fahrzeugs „durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis” herbei geführt worden sein muss.

Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2008- Stand 2010 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.)

A.2.3.2 Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschaden gelten insbesondere Schäden auf Grund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden.

Dazu zählen z. B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder ……….

Im Falle eines Lkws, welcher beim Linksabbiegen zu schnell war, sodass sich seine linken Reifen vom Boden abgehoben haben, dadurch bedingt dass Kippen des Lkws eintrat und sich die Ladung löste sowie seitlich verrutschte und das gesamte Fahrzeug zum Umstürzen brachte, hat das Landgericht Duisburg (Urteil vom 05.01.2010 Aktenzeichen 1 O 160 / 09) entschieden, dass der Fahrzeughalter des Lkws keinen Anspruch gegen seine Vollkaskoversicherung auf Ersatz des Schadens am Lkw hat. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass keine von außen wirkende Kraft auf das Fahrzeug erkennbar gewesen ist, sondern lediglich ein Betriebsmanöver Grund und Ursache für das Verrutschen der Ladung und den anschließenden Schaden am Fahrzeug war.

Somit hatte der Fahrer des versicherten Fahrzeugs die unmittelbare Folge des Betriebsvorgangs (= zu schnelles Abbiegen) selbst zu verantworten, aus welchem dann erst das Verrutschen der Ladung herbeigeführt wurde (vgl. a. AG Ravensburg, Urteil vom 17. 10. 2003 – 13 C 818/03).

Schäden durch verrutschte Ladung sind daher in der Regel Betriebsschäden, die von der Kraftfahrzeug-Vollversicherung nicht abgedeckt sind.

Eine von außen einwirkende Beeinträchtigung / eine von außen auf das Fahrzeug einwirkende Kraft nachzuweisen, ist in jedem Fall sehr schwierig und der Versicherte ist beweispflichtig. Das ist natürlich dann unangenehm, wenn zu hohe Geschwindigkeit, Straßenglätte, Abkommen von der Fahrbahn durch Unachtsamkeit o.a. dafür sprechen, dass der Fahrzeuglenker ein Betriebsmanöver durchgeführt hat, durch welches die Ladung ins Rutschen gerät und anschließend den Schaden am Lkw entstehen lässt.

Also ist das Vertrauen darauf, dass die Vollkasko-Versicherung schon alles regeln werde, nicht angebracht, ordnungsgemäße Fahrmanöver und absolute Beachtung der Ladungssicherung sind die Voraussetzung für die mögliche Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung.

Rechtsanwalt ● Ulrich Standke ● Augsburg

– www.rechtsanwalt-standke.de –

 

Anmerkung der Lasiportal Redaktion:

Eine Garantie auf Richtigkeit und Vollständigkeit des Fachberichtes wird nicht übernommen. Hinweise, Bemerkungen, Kritik sind natürlich erwünscht!
Lasiportal Kontakt-Mail …

Zum vorstehenden Bericht des Herrn Rechtsanwalt ULRICH STANDKE liegt der Redaktion inzwischen folgendes Statement eines „Beraters im Lasiportal“ vor, welches wir hiermit veröffentlichen:

„das ist ein hoch interessantes Urteil des LG Duisburg – könnte richtungsweisend werden; evtl. wird es durch ein OLG bestätigt oder nochmals aufgegriffen.
Außerdem gehen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
(AKB 2008- Stand 2010 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.) in die gleiche Richtung.
In der Konsequenz kann es bedeuten, wenn Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert ist und es kommt zum Unfall, greift die Vollkaskoversicherung zur Abdeckung des eigenen Schadens nicht.“

 

Weitere Infos zu dieser Thematik gibt’s im Lasiportal:

Winterliches Fahrverhalten bei Eis und Schnee …

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