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Verantwortlicher und Verantwortliche bei der Ladungssicherung

Unternehmer überträgt die Verantwortung auf den Gabelstapler-Fahrer ! ?

Neues Ausbildungsmaterial für die Gabelstaplerfahrer-Prüfung

Ist der Staplerfahrer zuständig und verantwortlich für betriebs- und verkehrssichere Ladungssicherung ?

Lasiportal-Berater Torben Müller, ID 2277,  schickt uns die folgende Frage. Über einen regen Meinungsaustausch würden wir uns sehr freuen ( siehe Lasiportal-Startseite unter BLOG )

Kann ein Unternehmer grundsätzlich alle seine Staplerfahrer (z.B. 20 Stück oder mehr) nach VDI 2700 (mit Prüfung) schulen und JEDEN EINZELNEN als Verlader bestimmen um seine Verantwortung grundsätzlich loszuwerden?

Zum Thema 3 grundsätzliche Rechtsvorschriften:

  1. Paragraph 412 Handeslgesetzbuch
    (1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.
  2. Paragraph 22 StVO
    (1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
  3. Paragraph 14 Strafgesetzbuch
    Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten

    1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
    2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,

    und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. 2Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. 3Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

>> Verantwortlichkeiten in der Ladungssicherung vielfach ungeklärt . . .
Quelle: MT Onlineshops, 34 041 Fulda

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