“ Handwerkerregelung “ modifiziert
Jetzt 100 Kilometer Einsatzradius
Aktueller interessanter Link zum Thema vom 6.6.2016:
>> Ladungssicherung Sicher und praktisch
Quelle: EuroTransportMedia Verlags- und Veranstaltungs-GmbH; firmenauto.de
Die in der Branche unter Fachleuten häufig zitierte Verordnung (EU) 561/2006 gerät erneut in den Blickpunkt des Fahrpersonalrechts.
Die sogenannte „Handwerkerregelung“ für Fahrzeuge mit einer zHM m.a. 3,5 t – 7,5 t gilt künftig innerhalb der gesamten EU für Fahrten im Umkreis von 100 km (bisher 50 km) Luftlinie um den Sitz des Unternehmens. Die Vorschrift wird zukünftig in Artikel 3 der VO (EU) 561/2006 normiert.
Bestimmte Fahrzeugkategorien einiger Gewerbe sind ebenfalls in einem Umkreis von 100 km von den Sozialvorschriften befreit.
Artikel 1 der VO – grundsätzliche Pflichten –
Durch diese Verordnung werden Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und -personenverkehr festgelegt, um die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen Landverkehrsträgern, insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, anzugleichen und die Arbeitsbedingungen sowie die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern. Ziel dieser Verordnung ist es ferner, zu einer besseren Kontrolle und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten sowie zu einer besseren Arbeitspraxis innerhalb des Straßenverkehrsgewerbes beizutragen.
Artikel 3 – Ausnahmen –
Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:
a) Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
Neu eingefügt:
aa) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, und die nur in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt.“
Weitere Änderungen:
EU-weiter Verzicht auf die „Urlaubsbescheinigung“
Die in Deutschland bereits seit längerem geltende Verfahrensweise, dass die Fahrer die Dokumentation sämtlicher nachweispflichtiger Zeiten (Urlaub, Krankheit etc.) selbst vornehmen können, ohne eine Bescheinigung des Unternehmers mitführen zu müssen, wird durch Artikel 34 VO (EU) Nr. 165/2014 nun auch im EU-Recht verankert. In Deutschland ist die Verwendung der Bescheinigung weiterhin zulässig (§ 20 Fahrpersonalverordnung).
In Kurzfassung bedeutet das:
Zeiten, die außerhalb des Fahrzeugs verbracht werden, sind in Form eines Nachtrages auf dem Schaublatt oder im digitalen Fahrtenschreiber nachzuweisen. Eine Bescheinigung über arbeitsfreie Tage ist somit nicht mehr notwendig.
Unter dem Symbol „Bett“ sind alle Ruhezeiten, nicht mehr nur die täglichen Ruhezeiten, festzuhalten.
Anmerkung zu Absatz 5b :
In Artikel 34 Absatz 5b ist nun eindeutig geregelt, dass unter dem sogenannten
„Bettsymbol“ alle Arbeitsunterbrechungen und Ruhezeiten (gleichgültig ob es sich dabei um Tages-oder Wochenruhezeiten handelt) aufzuzeichnen sind. In der Vorgängerverordnung
(EWG) Nr. 3821/85 (Artikel 15 Absatz 3d) bestand lediglich die Pflicht, die „Tagesruhezeiten“ aufzuzeichnen.
>> Änderungen Fahrpersonalrecht zum 02. März 2015
Quelle: Bundesamt für Güterverkehr – BAG
>> VO EG 561/2006 – alte Fassung – BGL
Quelle: Bundesverband Güterkraftverkehr, Frankfurt
>> Handwerkerregelung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Quelle: lasiportal.de