Technische Unterwegskontrolle – EU bringt Richtlinie auf den Weg
Ziel: Verkehrssicherheit und Umweltschutz
Kraftfahrzeuge für die gewerbliche Beförderung von Gütern oder Fahrgästen und ihre Anhänger werden wegen ihrer intensiven Nutzung nicht nur regelmäßig geprüft, sondern auch stichprobenartig und unangekündigt auf öffentlichen Straßen kontrolliert („Unterwegskontrollen“), um die Einhaltung von technischen Vorschriften und Umweltschutzvorschriften zu jeder Zeit überprüfen zu können. Die Kommission will nun die bestehenden Vorschriften (Richtlinie 2000/30/EG) harmonisieren und verschärfen, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen und den Umweltschutz zu verbessern.
Betroffen sind Nutzfahrzeuge – auch unter 3,5 t – die im Gebiet der Mitgliedstaaten am Straßenverkehr teilnehmen. Gerade diese leichten Nutzfahrzeuge, so die Verfasser der Richtlinie, gefährden bei schlechter Wartung gleichermaßen andere Verkehrsteilnehmer sowie die Umwelt.
Was bedeutet das für den nationalen Güter- und Personenverkehr:
Eine EU-Richtlinie im Recht der Europäischen Union ist ein Rahmengesetz, das die Mitgliedsstaaten zur Verwirklichung eines bestimmten Ziels verpflichtet. Sie richtet sich als „Arbeitsauftrag“ an die nationalen Gesetzgeber der EU-Staaten, die aufgefordert sind, entsprechendes richtliniengemäßes nationales Recht zu schaffen. Erst dieses gilt dann unmittelbar.
Vorgaben der EU-RiLi im Anhang III:
Grundsätze der Ladungssicherung
1.
Die Ladungssicherung hält folgenden, beim Beschleunigen bzw. Abbremsen des Fahrzeugs auftretenden Kräften stand:
–in Fahrtrichtung dem 0,8fachen des Gewichts der Ladung;
–in seitlicher Richtung dem 0,5fachen des Gewichts der Ladung;
–entgegen der Fahrtrichtung dem 0,5fachen des Gewichts der Ladung;
–und verhindert generell das Kippen oder Umstürzen der Ladung.
2.
Bei der Ladungsverteilung sind die höchstzulässigen Achslasten sowie die erforderlichen Mindestachslasten im Rahmen der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs zu berücksichtigen, wie sie in den Rechtsvorschriften über Fahrzeuggewichte und abmessungen vorgesehen sind.
3.
Bei der Ladungssicherung sind die geltenden Anforderungen an die Festigkeit bestimmter Fahrzeugbauteile wie Stirn-, Seiten -und Rückwände, Rungen oder Zurrpunkte zu berücksichtigen, wenn diese Teile zur Ladungssicherung verwendet werden.