Unfall bei der Ladungssicherung gemäß Leitfaden der BG Verkehr
Arbeitsunfall mit Folgen !
Lasiportal beschäftigte sich kürzlich mit der Frage: Muss der Fahrer beim Ladegeschäft aktiv mitwirken oder nicht – siehe hierzu auch unter „Weitere Informationen zum Thema im Lasiportal“
Welche Konsequenzen ergeben sich jedoch, wenn Fahrer beim Ladegeschäft oder bei der Ladungssicherung verunglücken oder sich verletzen?
Grundsätzlich gilt:
Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst alle Tätigkeiten eines Beschäftigen, die zur Erfüllung der ihm von seinem Arbeitgeber übertragenen Aufgaben verrichtet werden. Das ergibt sich aus § 2 (1) Sozialgesetzbuch.
Definition zum Unfall:
Als Unfall gelten „zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen.“ Zu den versicherten Tätigkeiten gehört neben der eigentlichen Arbeit auch:
- das Zurücklegen des unmittelbaren, direkten Weges von der Wohnung zum Ort der versicherten Tätigkeit und zurück (Wegeunfälle),
- die Teilnahme am Betriebssport, wenn nicht der Wettkampf im Vordergrund steht,
- Teilnahme an vom Unternehmen veranstalteten Betriebsfeiern und Ausflügen.
Ausnahmen:
Unfälle, die absichtlich herbeigeführt werden, sind keine Arbeitsunfälle. Auch Unfälle, die ausschließlich auf Trunkenheit oder private Tätigkeiten zurückgehen, gelten nicht als Arbeitsunfall.
Die Fachzeitschrift FERNFAHRER hat in ihrer Ausgabe 4/2013 hierzu ein identisches Fallbeispiel geschildert. Eine Lkw-Fahrerin, gleichzeitig Unternehmerin, erlitt während der Ladungssicherung eine schwere Hand- bzw. Armverletzung, die sie dauerhaft als Kraftfahrerin berufsunfähig machte. Während sie rutschhemmendes Material auf ihrer Ladefläche unterlegte, quetschte ihr ein Staplerfahrer den Arm zwischen zwei Paletten ein.
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Quelle: © BG Verkehr 2017