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Funkgeräte im Lkw – „Handheld-Verbot“

BMVI bittet die Bundesländer Kontrollen auszusetzen.

Gerade Begleitfahrzeuge von Schwertransporten sind auf ständigen Gesprächskontakt mit den Fahrern untereinander angewiesen.

Am 30. Juni 2021 endet die Übergangsfrist, die es Lkw-Fahrern momentan noch erlaubt, während der Fahrt Funkgeräte zu benutzen.

Die seit langer Zeit gängige Praxis, dass in Lkw, in Versorgungsfahrzeugen und insbesondere auch bei Sicherheits- und Rettungsdiensten Funkgeräte während der Fahrt im fließenden Verkehr benutzt werden dürfen, kollidiert eigentlich mit den strengen Verbotsvorschriften des § 23 StVO –

Das Gesetz sagt: Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

  1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
  2. entweder a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder

zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Wer gegen diese Vorschrift verstößt, hat ein Bußgeld in Höhe von 100 EUR und ein Punkt in Flensburg zu erwarten.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Umwelt e.V. gemeinsam mit der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten und dem runden Tisch der Amateurfunker nochmals beim BMVI einen entsprechenden Vorstoß unternommen mit dem Ziel, die „Ausnahme-Übergangsfrist“ nochmals zu verlängern.

Der BMVI hat mit Datum vom 21.06.2021 die Länder angeschrieben und darum gebeten, bis auf weiteres von Kontrollen und von der Verfolgung bzw. Ahndung von Verstößen abzusehen. Der Hess. Fachverband Güterkraftverkehr und Logistik hat seinen Mitgliedern mitgeteilt, dass die „Freie und Hansestadt Hamburg“ bereits eine allgemeine Ausnahmeregelung bis zum 30. Juni 2022 erlassen. Das Erfordernis eines nahtlosen Überganges der weiteren Nutzung von Funkgeräten und die positive Haltung des BMVI lässt erwarten, dass die Ausnahmeregelung ein weiteres Jahr fortbesteht.

>> Aktuell für das Bundesland HESSEN
Nach § 23 Abs. 1a StVO dürfen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation
dienen oder zu dienen bestimmt sind und aufgenommen oder gehalten werden müssen,
grundsätzlich nicht benutzt werden. Ab dem 1.7. müssen in Hessen Ausnahmegenehmigungen
bei der Nutzung vorliegen. Diese können bei den oberen Straßenverkehrsbehörden der drei
Regierungspräsidien in Hessen nach § 46 StVO in Einzelfällen beantragt werden.

<< BMVI für verlängerte Übergangsfrist bei Nutzung von Funkgeräten
Quelle: Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL) e.V. , 53 127 Bonn

>> Funkgeräte ohne Freisprecheinrichtung
Quelle: Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr), 22 765 Hamburg

>> Mikrofonverbot im Auto
Quelle: teltarif Onlineverlag GmbH, 12 161 Berlin

>> Funkgeräte – „Handheldverbot“
Quelle: Hess. Fachverband Güterkraftverkehr und Logistik e.V., 60 487 Frankfurt (Main)

 

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