Brisante Ladung durch einen (zerrissenen) Zurrgurt gesichert
Kontrollmaßnahmen der Polizeidirektion Lübeck / Verstöße gegen Gefahrgutrecht
Den Schwerlastverkehr kontrollierten vor kurzem Beamte der Verkehrsüberwachung Neumünster, des Polizeibezirksreviers Eutin, des Hauptzollamtes Kiel und des Polizeiautobahnreviers Scharbeutz.
Bei 18 kontrollierten Lkw fanden die Spezialisten neun Beanstandungen. So wurden in sieben Fällen die Lenk- und Ruhezeiten beanstandet. Zwei Gefahrguttransporte mussten im Bereich der Ladungssicherung nacharbeiten. So mussten Zurrgurte ausgetauscht und die Ladung gegen Verrutschen besser oder anders gesichert werden.
Ein niederländischer Gefahrguttransport war nicht gekennzeichnet, und die Ladung war ebenfalls kaum gesichert. Hier wurde direkt vor Ort eine Sicherheitsleistung in Höhe von 700 Euro erhoben.
Im Rahmen dieser Kontrolle des Schwerlastverkehrs wurde von Beamten des Zoll ein Kleintransporter aus Italien angehalten, der hochbrisante Fracht transportierte: Das als Gefahrguttransport gekennzeichnete Fahrzeug enthielt Munition für die norwegische Armee, die unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fiel. Die Überprüfung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz durch den Zoll ergab keine Beanstandungen, allerdings hatten die Zollbeamten Zweifel daran, ob die Ladungssicherung ausreichend war. Sie übergaben den Sachverhalt an die Landespolizei Schleswig-Holstein.
Die Polizeibeamten stellten fest, dass die Fahrerdoppelbesatzung im Alter von 56 und 58 Jahren zur Sicherung der knapp 100 Kg reinen Sprengstoff nur einen Zurrgurt benutzt hatte, der bereits zur Hälfte eingerissen war.
Darüber hinaus war der Gurt nicht wie vorgeschrieben an den im Fahrzeug vorhandenen und an den vorgesehenen Verankerungspunkten angebracht worden, sondern an Seitenblechen der Fahrzeugkarosserie eingehängt.
Diese mangelhafte Ladungssicherung stellt einen Verstoß gegen das Gefahrgutrecht dar und ist mit einem Bußgeld in Höhe von 300 Euro bedroht.
Nachdem die Fahrer eine ausreichende Ladungssicherung hergestellt hatten, durften sie ihre Fahrt fortsetzen. Die Kontrolle alleine dieses Fahrzeugs hat insgesamt zwei Stunden in Anspruch genommen und erstreckte sich auch auf das Recht der Sozialvorschriften, das Fahrerlaubnisrecht und das Recht der Fahrzeugzulassung.
Quelle: Polizeidirektion Lübeck, Pressestelle; presseportal.de/polizeipresse