Höhe von Bußgeldern für Verantwortliche
Als Verkehrsordnungswidrigkeit können z.B. folgenden Bußgelder fällig werden für Beförderer, Halter, Verlader und Fahrzeugführer:
Beförderer 750,- EUR
wer als Beförderer entgegen §9 Abs.12 Nr.7 GGVSE nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügt !
Halter 750,- EUR
wer als Halter entgegen§9 Abs.12 Nr.7 GGVSE nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügt !
Verlader 300,- EUR
wer als Verlader entgegen§9 Abs. 13 GGVSE eine Vorschrift über die Verstauung (fehlende oder ungenügende Ladungssicherung) nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR nicht beachtet !
Fahrzeugführer 300,- EUR
wer als Fahrzeugführer entgegen §9 Abs. 13 GGVSE eine Vorschrift über die Verstauung (fehlende oder ungenügende Ladungssicherung) nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR nicht beachtet
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Quelle: Polizei.bayern.de