Änderungen der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
Wichtige Hinweise zu Änderungen der GGVSEB
Die Verordnung über die innerstaatliche und
grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf
Binnengewässern vom 16. 12. 2011 (BGBl. I S. 2733), ist zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert worden.
Hier einige wichtige Hinweise der Änderungen:
- Inhaltsverzeichnis
- §13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für
Druckgefäße (neue Überschrift) - §13a Zuständigkeiten der Benannten Stellen (neuer §)
- §36 Prüffristen Feuerlöscher (neuer §)
- §13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für
- Ergänzungen im §§ 7, 8, 9, und 12
- §14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr
(3) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für
1.
…, wobei die Schulungs- und Prüfungssprache deutsch ist, …
(Ergänzung) - Ergänzungen im §§ 15, 16, 17, und 18
- §19 Pflichten des Beförderers
- (1) 5. (Neu)
Hat dafür zu sorgen, das die Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrzeugen , …, die gekühlt oder konditioniert und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden,… - (2) 5., 10., und 16. Ergänzungen
- (2) 19. (Neu
Dafür zu sorgen, …., nicht verwendet werden, wenn das das Datum der nächsten Prüfung überschritten ist.
- (1) 5. (Neu)
- §20 Pflichten des Empfängers
- Nicht mehr Verantwortlich für Einweisung in Fülleinrichtung
- §21 Pflichten Verladers
- (1) 8.(Neu)
hat dafür zu sorgen, dass bei Verwendung von unverpackten Trockeneis die Maßnahmen nach Unterabschnitt 5.5.3.5 ADR ergriffen werden
- (1) 8.(Neu)
- §23 Pflichten des Befüllers
- (1) 6. (Ergänzung
…alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt; - (1) 13. (Neu)
darf Tanks nur befüllen, wenn sich die Tanks und ihre Ausrüstungs-teile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. - (2) 7. (Neu)
hat dafür zu sorgen, das der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung nach Anlage 2 Gliederungspunkt 3.2 Satz 1 eingewiesen wird;
- (1) 6. (Ergänzung
- §23a Pflichten des Entladers
- (2) 3. (Neu)
das der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung nach Anlage 2 Gliederungspunkt 3.2 Satz 1 eingewiesen wird.
- (2) 3. (Neu)
- §27 Pflichten mehrerer Beteiligter …
-
(1) (Ergänzung)
…, die Vorlage des Berichtes (Unfallbericht) spätestens einen Monat nach Ereignis -
(6) (Neu)
Die Beteiligten … haben dafür zu sorgen, dass
a) die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten
befassten Personen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR unterwiesen
sind und
b) die mit der Handhabung oder Beförderung von gekühlten oder konditionierten Fahrzeugen, Wagen oder Containern befassten
Personen nach Absatz 5.5.33.1 unterwiesen sind.
-
- §28 Pflichten des Fahrzeugführers
- mehre Änderungen und Ergänzungen
- §36 Prüffrist für Feuerlöscher (Neu)
- Die Prüffrist für Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 3 ADR beträgt für die in Deutschland hergestellte Feuerlöschgeräte zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung.
- §37 Ordnungswidrigkeiten
- mehrere Ergänzungen bei den verschiedensten Paragraphen
- §38 Übergangsbestimmungen
Bis zum 30.Juni.2013 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31.Dezember 2012 geltenden Fassung durchgeführt werden - Anlage 2
- Ziffer 3.2
Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller/Entlader(Neu) - … Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entleerungseinrichtung für das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird. Diese Einweisung ist schriftlich zu dokumentieren. Hinsichtlich der Aufbewahrung dieser Dokumentation gilt Abschnitt 1.3.3 ADR in Verbindung mit §27 Absatz 5 Nummer 2 GGVSEB entsprechend. (Änderung)
- Ziffer 3.3
… Gleiches gilt für Anhänger einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit,die von dem Kraftfahrzeug getrennt geparkt werden; sofern diese Anhänger gefährliche Güter in kennzeichnungs-pflichtiger Menge beladen sind. Satz 2 gilt nicht für die Überwachung von Anhängern mit UN 1202. (Änderung/Ergänzung) - Ziffer 3.4
gestrichen, da jetzt im §36 geregelt - Ziffer 4.2 Gefahrgutbeförderung in Reisezügen
(Neu)
- Ziffer 3.2
Der genaue Wortlaut steht unter:
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt …
Lasiportal dankt dem Dozent nach Gefahrgut- und Sprengstoffrecht Gerald Dünnebier für die zur Verfügungstellung dieser Ausarbeitung
Eine Garantie auf Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht übernommen. Hinweise, Bemerkungen, Kritik sind natürlich erwünscht!
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Gerald Dünnebier, Dozent nach Gefahrgut- und Sprengstoffrecht können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen:
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