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Änderungen gefahrgutrechtlicher Vorschriften (ADR 2013)

Das ADR 2013 tritt am 1.1.2013 in Kraft, d.h. nach Übergangsfrist bis zum 30.06.2013 dürfen die aktuellen Vorschriften des ADR 2011 weiter verwendet werden.

Welche Änderungen der gesetzlichen Grundlagen sind bei der Beförderung von gefährlichen Gütern zu beachten

Welche Änderungen der gesetzlichen Grundlagen sind bei der Beförderung von gefährlichen Gütern zu beachten

Auf Grundlage der 22. Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen (22. ADR-Änderungs- verordnung – 22. ADRÄndV) vom 31.08 2012 wird das ADR 2013 zum 01.01.2013 in Deutschland in Kraft gesetzt. (Veröffentlicht im BGBl, Teil II, Nr. 27, Seite 954 vom 11.09.2012)

Das ADR 2013 tritt dann am 1.1.2013 in Kraft. Wie immer wird es eine allgemeine 6-monatige Übergangsfrist geben, d.h. bis zum 30.06.2013 dürfen die aktuellen Vorschriften des ADR 2011 uneingeschränkt weiter verwendet werden.

Damit Ändern sich die gesetzliche Grundlagen welche bei der Beförderung von gefährlichen Gütern zu beachten sind.

Hier einige wesentliche Änderungen (Auszug):

  • Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    – Abschnitt 1.1.5 (Neu)
    Wenn irgendwo im ADR auf einen Standard hingewiesen wird, das ADR jedoch spezifische Regelungen trifft, die von diesem Standard abweichen, gilt immer die Anforderung des ADR.
    Anm.d.V.:
    Hat Auswirkung auf die Ladungssicherung nach Absatz 7.5.7.1 (siehe Bemerkung bei 7.5.7.1)
    – Absatz 1.2.1 (neue Begriffsbestimmungen)
    o  Flüssiggas (LPG)
    o  Nettoexplosivstoffmasse (NEM)
    o  Bergungsdruckgefäß
  • Teil 2 Klassifizierung
    – Absatz 2.2.62.1.5.7 (Neu)
    Neue Freistellung für Medizinprodukte, die zur Desinfektion oder Sterilisation befördert werden. Es sind nur die Vorschriften dieses neuen Absatzes zu beachten.
    – Absatz 2.2.9.1.7 Klassifizierung von Lithiumbatterien (Neu strukturiert)
  • Teil 3 Gefahrguttabelle, Sondervorschriften, Freistellungen
    – Änderung in der Gefahrguttabelle halten sich in Grenzen
    – Bei UN 0012, UN 0014 und UN 0055 in Spalte 7a neuer Eintrag „5Kg“, damit Anwendung Kapitel 3.4 (LQ) möglich
    – Bei UN 1057 Feuerzeuge neue SV 658 hinzugefügt:
    „Feuerzeuge dürfen unter den Bedingungen für begrenzte Mengen befördert werden allerdings nur bis 10 kg je Versandstück und 100 kg je Fahrzeug. Zusätzliche Kennzeichnung mit „UN 1057 Feuerzeuge“ bzw. „UN 1057
    Nachfüllpatronen für Feuerzeuge“.
    – Bei UN 1202, UN 1203, UN 1223, UN 1268, UN 1863 und UN 3475 neue SV 363
    – Kapitel 3.4
    Aufnahme zusätzlicher Hinweise die zu beachten sind, wie zum Beispiel Beachtung des Tunneldurchfahrverbot bei Kategorie E, wenn Beförderungs-einheit mit mehr als 8 t brutto (=Kennzeichnungspflicht mit Kennzeichen für begrenzte Mengen)
  • Teil 4 Verwendung von Gefahrgutumschließungen
    – Neuer Unterabschnitt 4.1.1.20 Verwendung von Bergedruckgefäßen
    – Änderungen in einigen Verpackungsanweisungen
  • Teil 5 Vorschriften für den Versand
    – Kennzeichnung von Umverpackungen mit Fisch-und-Baum (Neu)
    – In Absatz 5.2.1.1 neue Vorgabe der Zeichengröße bei Versandstücken
    – Kennzeichnung für umweltgefährdenden Stoffe (5.2.1.8.3)
    – Neu 5.3.2.1.1 Kennzeichnung von Beförderungseinheiten mit orangefarbenen Warntafeln „Wenn ein Anhänger abgestellt wird, muss er hinten mit einer orangefarbenen Warntafel gekennzeichnet werden.“
    – Neuer Abschnitt 5.5.3 Vorschriften für Gefahrgüter, die als Kühlmittel verwendet werden wie UN 1845, UN 1977 und UN 1951
  • Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel, Großverpackungen und Tanks
    – Absatz 6.5.2.2.2 Piktogramme für die Angaben zur Stapelung bei IBC werden neu gestaltet, um die Abmessungen eindeutig zu beschreiben
    – Neu Absatz 6.6.3.1 und 6.6.3.2 Kennzeichnung von Großverpackungen
  • Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung
    – Absatz 7.5.1.5 Verladen gemäß Ausrichtungspfeilen, die Formulierung wird auf Umverpackungen mit Ausrichtungspfeilen ausgedehnt
    – Absatz 7.5.2.4 Zusammenladeverbote bei begrenzten Mengen
    „Versandstücke mit Gefahrgut in begrenzten Mengen dürfen grundsätzlich nicht mehr mit Explosivstoffen zusammengeladen werden.
    Ausnahmen: Unterklasse 1.4, UN 0161 Treibladungspulver 1.3C und
    UN 0499 Treibstoff, fest, 1.3C“ (Neu)
    – Absatz 7.5.7.1 am Ende neuer Satz eingefügt:
    Es wird ein Satz am Ende von 7.5.7.1 hinzugefügt,
    „Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten als erfüllt, wenn die Ladung gemäß der Norm EN 12195-1:2010 gesichert ist.“
    Anm.d.V.
    Dies hat zur Folge, dass in Deutschland bei Beförderung im kennzeichnungs-pflichtigem Bereich die Ladungssicherung nach EN 12195-1:2010 genügt, siehe auch Absatz 1.1.5 und bei der Beförderung die nicht dem Vorschriften des ADR unterliegen die DIN Norm.
  • Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation

Absatz 8.1.4.1 Feuerlöscher der Text wir durch eine Tabelle ersetzt.
ADR.Dnnebier

 

Lasiportal dankt dem Dozent nach Gefahrgut- und Sprengstoffrecht Gerald Dünnebier für die zur Verfügungstellung dieser Ausarbeitung

Gerald Dünnebier ID 739 ausgezeichnet als "Berater des Monats im Lasiportal" 12.2010

Gerald Dünnebier ID 739 ausgezeichnet als „Berater des Monats im Lasiportal“ 12.2010

Eine Garantie auf Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht übernommen. Hinweise, Bemerkungen, Kritik sind natürlich erwünscht!
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Gerald Dünnebier, Dozent nach Gefahrgut- und Sprengstoffrecht  können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen:
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Sehen Sie sich auch die Homepage an:

www.gefahrgut-duennebier.de

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