Beförderung von flüssigen Kraftstoffen für Sportboote in Privat-Pkw
Die Polizei Hamburg, WSP 032, hat im Oktober 2006 einige Informationen veröffentlicht zumTransport von flüssigen Kraftstoffen in privaten PKW. Hintergrund waren die Unsicherheitenim Zusammenhang mit dem neuen Energiesteuergesetz, das das „alte“ Mineralölsteuergesetzabgelöst hat. Hiernach ist der (steuerbegünstigten) Dieselkraftstoff für die gewerbliche Schifffahrt rot einzufärben – Sportboote dürfen diesen Kraftstoff nicht tanken. Da hiermitauch die Betankung von Sportbooten an den Bunkerstationen der Berufsschifffahrt weggefallenist, steht zu befürchten, dass viele Sportbootfahrer in Ermangelung einer nahenSeetankstelle den benötigten Sprit per Kanister von der nächsten Autotankstelle holen.Auf einer im Oktober 2006 stattgefundenen Tagung des Bund-Länder-Fachausschusses-Gefahrgut ist deshalb die Auslegung der entsprechenden Textpassagen in der GefahrgutverordnungStraße und Schiene (GGVSE), sowie deren Erläuterungen in der Durchführungs-Richtlinie noch einmal erörtert worden.Darauf aufbauend gibt die Polizei Hamburg, WSP 032, folgende Informationen:Werden von Privaten gefährliche Güter für den persönlichen Gebrauch zu Freizeit- oderSportzwecken befördert, kann die Freistellung nach 1.1.3.1 a) ADR in Anspruch genommenwerden. Diese Vorschrift erlaubt Privatpersonen die freigestellte Beförderung auch vonKraftstoffen (z. B. Benzin oder Diesel), wenn folgende Bedingungen beachtet werden:- der Kraftstoff muss einzelhandelsgerecht verpackt sein,- der Kraftstoff muss für Freizeit oder Sport bestimmt sein (z. B. für die Betankung desprivaten Sportbootes),- der Kraftstoff muss so verpackt werden, dass unter normalen Beförderungsbedingungenein Freiwerden des Inhalts ausgeschlossen ist. Normale Beförderungsbedingungen imSinne dieser Vorschrift bedeutet insbesondere, dass die Ladung ausreichend gesichert ist,damit sie bei den verkehrsbedingten Anforderungen nicht beschädigt wird.- der Kraftstoff darf nicht in Großpackmitteln (IBC = Intermediat bulk container), Großver-packungen oder Tanks verpackt sein.Im Umkehrschluß heißt dieses, dass alle nicht genannten Verpackungsarten wie Fässer,Kanister und sonstige Gefäße grundsätzlich zulässig sind, wenn sie geeignet sind und densicheren Einschluß gewährleisten.Eine Mengengrenze für die privat beförderten Stoffe nach 1.1.3.1 a) kennt das ADR nicht.Anders hingegen die GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn), die für dieinnerstaatliche Beförderung mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, Gültigkeithat. In der Anlage 2 zur GGVSE sind unter Nr. 1.3 a) konkrete Mengengrenzen angegeben.Es heißt dort: (…) Für die in Satz 1 bis 3 nicht genannten Stoffe und Gegenstände (unddarunter fallen auch Dieselkraftstoff oder Benzin) darf die Menge450 Liter pro Verpackungnicht übersteigen, und die Höchstmengen gemäß der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 ADR (dassind 333 Liter Benzin bzw. 1000 Liter Diesel) dürfen nicht überschritten werden.Kreuzer Yacht Club Deutschland e.V.Die hiervon abweichende zusätzliche Erläuterung in der RSE (Durchführungs-Richtlinie zurGGVSE) Ziff. 1-1.2, wonach für tragbare Kraftstoffbehälter (Ersatzkanister) 60 Liter bei Inanspruchnahmedes 1.1.3.1 a) nicht überschritten werden sollten, ist im Jahre 2005 vornehmlichvor dem Hintergrund des „Tanktourismus“ von Privaten im grenzüberschreitenden Verkehrundunter Berücksichtigung des Mineralölsteuerrechts aufgenommen worden. Es isteine „Soll-Vorschrift“ und kann nicht nach Gefahrgutrecht geahndet werden.Ausschlaggebend bleiben die allgemeinen Beförderungsbedingungen des ADR nach1.1.3.1a) und die Mengengrenzen nach GGVSE, Anlage 2.Aus dem vorstehenden ergibt sich, dass die teilweise im Rahmen von Kontrollen erhobenenForderungen nach zugelassenen Verpackungen, die Forderung, dass das Gut nur dann alseinzelhandelsgerecht verpackt angesehen wird, wenn es bereits verpackt zum Verkauf angebotenwird, und weitergehende Mengengrenzen als vorstehend beschrieben, nicht berechtigtsind.Quelle: Polizei Hamburg und DMYVAlle Angaben ohne Gewähr