Beförderung von gefährlichen Gütern als Abfall am Beispiel Lithiumbatterien
– Verbringung von Lithiumakkus als Abfall –
Die Verwendung von Lithiumbatterien wird durch die recht umfangreiche Berichterstattung in den Medien immer mehr ins öffentliche Bewusstsein gerückt. Es wird auf die Gefahren durch Beschädigung und die falsche Handhabung der Hochleistungsakkus hingewiesen. Dies ist auch gut so, da von den Akkus aufgrund ihrer mittlerweile hohen Energiedichte erhebliche Brand- und Explosionsgefahren ausgehen.
Im Gefahrgutrecht gibt es daher eine Vielzahl von Vorschriften, die sich mit der Verpackung und Beförderung dieses Gefahrgutes beschäftigen. Die Einstufung erfolgt unter der UN 3480 bzw. UN 3481 für Lithium-Ionen-Batterien, und der UN 3090 bzw. UN 3091 für Lithium-Metall-Batterien. Die Bestimmungen werden beim Transport von neuen Batterien in der Regel eingehalten. Die Verpackungen sind stabil genug. Die Akkus sind ausreichend gegen Beschädigungen und Kurzschluss geschützt. Die Kennzeichnung und Dokumentation sind selten zu beanstanden. Selbstverständlich! Es handelt sich schließlich um ein wertvolles Produkt, welches an die Kunden verkauft werden soll.
Ganz anders sieht es bei der Verbringung von Lithiumakkus als Abfall aus. Hierfür gibt es ebenfalls besondere Vorschriften. Für den Transport von der Sammel – bis zur Zwischenverarbeitungsstelle findet die Sondervorschrift 636 im Kapitel 3.3 ADR Anwendung. Folgende Bedingungen müssen hiernach eingehalten werden.
- Die Bruttomasse der Batterie beträgt max. 500 Gramm,
- die Vorschriften der P903b werden eingehalten,
- es besteht ein Qualitätssicherungssystem, dass die Gesamtmenge je Beförderungseinheit 333 kg nicht überschreitet,
- es erfolgt eine Kennzeichnung „gebrauchte Lithiumbatterien“.
Die P903b stellt sehr hohe Anforderungen an die Verpackungsart.
Von der Zwischenverarbeitungsstelle bis zur Verwertungsanlage können die Batterien nach der Sondervorschrift 188 im Kapitel 3.3 ADR befördert werden. Hiernach unterliegen die Akkus bis zu einer bestimmten Gesamtmenge Lithium und einer begrenzten Nennleistung grundsätzlich nicht den Vorschriften des ADR, wenn eine Vielzahl von Bedingungen eingehalten wird. Auch hier ist der ausreichende Schutz gegen Kurzschluss und Beschädigung maßgeblich für die Inanspruchnahme der P188. Natürlich kann auch eine Verpackungsart gemäß 4.1.4 ADR, hier die P903 oder 903a, gewählt werden. Die Umsetzung dieser Anweisungen ist jedoch noch aufwendiger und daher kaum zu leisten.
Soviel zu den Rechtsvorschriften, der grauen Theorie. Aber wie sieht es bei den Entsorgern in der Praxis aus? Werden die Batterien eingesammelt bedeutet dies, dass der Bürger in der Regel seine alten Geräte und Akkus abgibt. Entweder werden diese zu den Recyclinghöfen gebracht oder in Sammelboxen, die z.B. bei vielen Einzelhändlern aufgestellt sind, geworfen.
Hierbei haben die Entsorger keinen Einfluss darauf, welche Güter und Stoffe eingeworfen werden. So wurden zwischen den Akkus schon Einwegfeuerzeuge, Druckgaspackungen und Pafümerieerzeugnisse festgestellt. Der Fahrer darf den Inhalt der Boxen vor Ort nicht kontrollieren, da er die Verpackungen nicht öffnen darf! Es sei denn, er ist gemäß 1.3 ADR als Verpacker unterwiesen.
In den Annahmestellen der Recyclinghöfe werden hauptsächlich Lithiumbatterien in Ausrüstungen abgegeben. Hierbei handelt es sich um Akkus in Computern, Handys, Bohrmaschinen etc. Der Elektroschrott wird in Schüttgutmulden gesammelt und anschließend in loser Schüttung zu den Verwertungsanlagen gebracht. Für den Transport in loser Schüttung besteht ein Beförderungsverbot, da im Kapitel 3.2 weder in Spalte 10 noch in Spalte 17 eine Sondervorschrift vermerkt ist.
Eine Trennung der Lithiumbatterien von den Ausrüstungen und eine separate Entsorgung des Gefahrgutes in Verpackungen ist jedoch zu aufwendig. Dies ist in der Praxis nicht zu leisten. Neben einer genauen Kontrolle der angelieferten Elektrogeräte, müssten diese teilweise auseinandergebaut werden, um die Akkus zu entnehmen. Das Ausbauen der Akkus stellt eine Behandlung im Sinne des Abfallrechtes dar. Eine Erlaubnis hierfür haben die Anlagenbetreiber in der Regel nicht. Also wird das sensible Gefahrgut weiterhin verbotswidrig in loser Schüttung transportiert.
Das Beispiel Lithiumbatterien zeigt, dass die Beförderung von gefährlichen Gütern als Abfall unter Einhaltung der Vorschriften häufig nicht, oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist.
Hier muss in Gesprächen mit der Branche, den Verbänden und dem Gesetzgeber nach Lösungen gesucht werden, die die Verkehrssicherheit gewährleisten und gleichzeitig eine praxistaugliche Entsorgung ermöglichen.
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