Entwicklung der Gefahrgutvorschriften – RSEB 2017
Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (RSEB)

– RSEB – Gesetzliche Bestimmungen im Gefahrgutrecht werden dem ADR 2017 in Deutschland angepasst
Am 28.04.2017 wurde die RSEB 2017 im Verkehrsblatt Seite 474 bekannt gegeben, damit sind in Deutschland die gesetzlichen Bestimmungen im Bezug auf das Gefahrgutrecht nach dem ADR 2017 angepasst.
Die RSEB gliedert sich:
in Abschnitt I mit Erläuterungen zur GGVSEB, zum ADR/RID/ADN;
in Abschnitt II mit Erläuterungen zu gefahrgutrechtlichen Verordnungen,
in Abschnitt II A mit Erläuterungen
- zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung
- zur GGAV und
- zur ODV
sowie die Anlage 1 bis 19.
Auch in dieser RSEB gab es wieder eine Reihe von Änderungen und Ergänzungen zur Vorgängerversion.
Hier ein paar Änderungen im Überblick:
– Zu § 20 Pflichten des Empfängers
„ Nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der GGVSEB ist der Empfänger verpflichtet, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern. „Zwingende Gründe“ liegen z. B. nicht vor, wenn zur Vermeidung einer Lagerhaltung, Anlieferungen vor der Einfahrt in das Betriebsgelände für längere Zeit im öffentlichen Verkehrsraum warten.“ (steht in Ziffer 20.1)
– Zu § 35 bis 35c Verlagerung und Fahrweg im Straßenverkehr
Da mit der Neunten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 17.03.2017 (BGBl. 568 Nr.15) in Artikel 1 zur Änderung der GGVSEB der § 35 Fahrweg und Verlagerung Komplett in den §§ 35 bis 35c Verlagerung und Fahrweg im Straßenverkehr geändert wurde, sind in der RSEB in der Ziffer 35.1.1 bis 35.2.6 Erläuterungen dazu wieder gegeben.
Mit der Neunten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 17.03.2017 (BGBl. 568 Nr.15) wurde:
- durch Artikel 1 Änderung der GGVSEB
(zuletzt geändert durch Neufassung am 30.03.2017 BGBl. I Seite 711 Nr. 17 - durch Artikel 2 Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
- durch Artikel 3 Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
- durch Artikel 4 Änderung gefahrgut-Ausnahmeverordnung
dem ADR 2017 angepasst.

Beförderung gefährlicher Güter
In der GGVSEB wurden im Inhaltsverzeichnis die
- 30a Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahn-verkehr
- 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr
neu aufgenommen.
Im § 34 Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt, wurde der Begriff „Ausrüsters“ in den Begriff „Betreibers“ geändert.
Der § 35 wurde komplett neu gefasst, und in
- 35 Verlagerung
- 35a Fahrweg im Straßenverkehr
- 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten
- 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a
geändert.
Auch wurde der
- 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate
neu aufgenommen.
Die Anlage 1 wurde gestrichen, da der neue § 35 diese nicht mehr erfordert.
In den § 1 bis § 34 würden Änderungen vorgenommen, damit z.B. die Änderungen im ADR 2017 mit der GGVSEB übereinstimmen.
Nach 40 Jahren war es auch Notwendig, den § 35 Fahrwegbestimmungen der heutigen Zeit anzupassen.
Im § 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a wurde eine Klassenbezogene Darstellung in Tabellenform gewählt und es gab eine deutliche Ausweitung der Anzahl, wo jetzt § 35 gilt.
Das Betrifft:
- der Klasse 1.1 48 UN-Nummern
- der Klasse 1.2/1.5 66 UN-Nummern
- der Klasse 2.1 49 UN-Nummern
- der Klasse 2.3 41 UN-Nummern und
- der Klasse 3 (VG I und II) 89 UN-Nummern.
Das ist natürlich nur ein kurzer Überblick über die Änderung in der GGVSEB.
In der Gefahrgutbeauftragtenverordnung wurde,
- der § 2 Befreiungen neu gefasst und damit übersichtlicher dargestellt
- im § 6 Prüfungen der Absatz 1 geändert und
- im § 8 Pflichten des Gefahrgutbeauftragten im Abschnitt (5) nach Ziffer 5 ein neuer Absatz
Der Jahresbericht muss keine Angaben über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr enthalten.
Die anzugebende Gesamtmenge der gefährlichen Güter schließt auch die empfangenen gefährlichen Güter ein.
aufgenommen.
Spezielle Links finden Sie hier:
>> zu Gefahrgutrecht BAM-Allgemeinverfügungen
Quelle: Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM)
>> zur Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
Lasiportal dankt dem Dozent nach Gefahrgut- und Sprengstoffrecht Gerald Dünnebier für die zur Verfügungstellung dieser Ausarbeitung
Eine Garantie auf Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht übernommen. Hinweise, Bemerkungen, Kritik sind natürlich erwünscht!
>> Lasiportal Kontakt-Mail
Gerald Dünnebier, Dozent nach Gefahrgut- und Sprengstoffrecht können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen:
Sehen Sie sich auch weitere Ausarbeitungen zum Thema ADR und die Homepage von Gerald Dünnebier an:
>> ADR 2015 – Transport gefährlicher Güter auf der Straße
>> Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut (RSEB)