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Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)

Änderungen durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265)

– GGVSEB- Wichtige Änderungen der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

– GGVSEB- Wichtige Änderungen der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 22. Januar 2013 (BGBl. I S. 110), ist zuletzt  durch  Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265) geändert worden.
Hier einige Hinweise zu den Änderungen (Auszug):

  • Inhaltsverzeichnis

–    § 6  Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (Änderung in Überschrift)
–    § 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (Änderung in  Überschrift)
–    § 25 Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekonditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wiederaufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC (Änderung in Überschrift)

  • Ergänzungen im
  • § 2 Begriffsbestimmungen

–    (6) Fahrzeuge …. von mehr als 25 Kilometer pro Stunde
einschließlich zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie
      selbstfahrende Land-,Forst-, Bau- und sonstige Arbeitsmaschinen
sowie ihre Anhänger, …
–     (8), (9), und
–     (10) Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen, das einen
      Absender beauftragt, als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst
      oder durch einen Dritten zu versenden (Neu)
aus Ziffer 10 bis 18 wird 11 bis 19

  • Ergänzungen im §§ 5 bis 13
  • § 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr

–    (3) 2. die Umschreibung der Bescheinigung über die Fahrzeug-führerschulung nach Abschnitt 8.2.2 ADR nach § 7 Absatz1 Nummer1 und Absatz2 Nummer1 in eine Bescheinigung nach § 14 Absatz3 Satz1 Nummer1 und (Neu)
–    aus (2) alt  wird (3)

  • § 19 Pflichten des Beförderers

–    (2) 8. die Beförderungseinheit mit Feuerlöschgeräten nach Abschnitt
8.1.4 ADR auszurüsten (Änd.)

  • Ergänzungen im §§ 23 bis 25
  • § 26 Sonstige Pflichten

–    (3) (Neu)
Der Hersteller von Gegenständen der UN3164, für die Kapitel3.3
Sondervorschrift 371 ADR/RID/ADN einschlägig ist, muss vor der Aufgabe zur Beförderung nach Absatz 2 Satz1 dieser Sondervorschrift eine technische Dokumentation über die Bauart, die Herstellung sowie die Prüfungen und deren Ergebnisse anfertigen.

  • § 28 Pflichten des Fahrzeugführers

mehre Änderungen z.B.
–   3. einzuhalten; er hat bei flüssigen Stoffen mit Ausnahme bei Gasen
     einen Füllungsgrad von höchstens 85 Prozent einzuhalten, wenn der
     Befüller den höchstzulässigen Füllungsgrad nicht angeben und
     dieser nicht einer anwendbaren Sondervorschrift entnommen
     werden kann;

  • § 37 Ordnungswidrigkeiten

–    mehrere Ergänzungen bei den verschiedensten Paragraphen

  • § 38 Übergangsbestimmungen

Bis zum 30.Juni.2015 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31.Dezember 2014 geltenden Fassung durchgeführt werden
Quelle: bundesanzeiger-verlag.de

Gleichzeitig wurden über die Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen Änderungen in der

GGAV, hier z.B. bei den Ausnahmen 18, 20, 21, 24, 28 und 31 welche bis zum 30.06.2015 befristetet waren neu um 6 Jahre bis zum 30.06.2021 verlängert.

GGKostV, hier sind einige Änderung vorgenommen wurden.

GGKontrollV, hier wurde der §3 Absatz3 neu    gefasst.

GGVSee und

GbV, Freistellungsregelung in §2 Nummer1 wird auf die Binnenschifffahrt erweiter.
vorgenommen.

 

Lasiportal dankt dem Dozent nach Gefahrgut- und Sprengstoffrecht Gerald Dünnebier für die zur Verfügungstellung dieser Ausarbeitung

Gerald Dünnebier ID 739 ausgezeichnet als "Berater des Monats im Lasiportal" 12.2010

Gerald Dünnebier ID 739 ausgezeichnet als „Berater des Monats im Lasiportal“ 12.2010

Eine Garantie auf Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht übernommen. Hinweise, Bemerkungen, Kritik sind natürlich erwünscht!
>> Lasiportal Kontakt-Mail

Gerald Dünnebier, Dozent nach Gefahrgut- und Sprengstoffrecht  können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen:

>> Berater im Lasiportal

Sehen Sie sich auch weitere Ausarbeitungen zum Thema ADR und die Homepage von Gerald Dünnebier an:

>> ADR 2015 – Transport gefährlicher Güter auf der Straße

>> Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut (RSEB)

>> Beförderungspapier nach ADR/GGVSEB !!

www.gefahrgut-duennebier.de

 

Weitere Infos zu dieser Thematik gibts im Lasiportal:

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