Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
Änderungen durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265)
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 22. Januar 2013 (BGBl. I S. 110), ist zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265) geändert worden.
Hier einige Hinweise zu den Änderungen (Auszug):
- Inhaltsverzeichnis
– § 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (Änderung in Überschrift)
– § 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (Änderung in Überschrift)
– § 25 Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekonditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wiederaufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC (Änderung in Überschrift)
- Ergänzungen im
- § 2 Begriffsbestimmungen
– (6) Fahrzeuge …. von mehr als 25 Kilometer pro Stunde
einschließlich zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie
selbstfahrende Land-,Forst-, Bau- und sonstige Arbeitsmaschinen
sowie ihre Anhänger, …
– (8), (9), und
– (10) Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen, das einen
Absender beauftragt, als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst
oder durch einen Dritten zu versenden (Neu)
aus Ziffer 10 bis 18 wird 11 bis 19
- Ergänzungen im §§ 5 bis 13
- § 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr
– (3) 2. die Umschreibung der Bescheinigung über die Fahrzeug-führerschulung nach Abschnitt 8.2.2 ADR nach § 7 Absatz1 Nummer1 und Absatz2 Nummer1 in eine Bescheinigung nach § 14 Absatz3 Satz1 Nummer1 und (Neu)
– aus (2) alt wird (3)
- § 19 Pflichten des Beförderers
– (2) 8. die Beförderungseinheit mit Feuerlöschgeräten nach Abschnitt
8.1.4 ADR auszurüsten (Änd.)
- Ergänzungen im §§ 23 bis 25
- § 26 Sonstige Pflichten
– (3) (Neu)
Der Hersteller von Gegenständen der UN3164, für die Kapitel3.3
Sondervorschrift 371 ADR/RID/ADN einschlägig ist, muss vor der Aufgabe zur Beförderung nach Absatz 2 Satz1 dieser Sondervorschrift eine technische Dokumentation über die Bauart, die Herstellung sowie die Prüfungen und deren Ergebnisse anfertigen.
- § 28 Pflichten des Fahrzeugführers
mehre Änderungen z.B.
– 3. einzuhalten; er hat bei flüssigen Stoffen mit Ausnahme bei Gasen
einen Füllungsgrad von höchstens 85 Prozent einzuhalten, wenn der
Befüller den höchstzulässigen Füllungsgrad nicht angeben und
dieser nicht einer anwendbaren Sondervorschrift entnommen
werden kann;
- § 37 Ordnungswidrigkeiten
– mehrere Ergänzungen bei den verschiedensten Paragraphen
- § 38 Übergangsbestimmungen
Bis zum 30.Juni.2015 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31.Dezember 2014 geltenden Fassung durchgeführt werden
Quelle: bundesanzeiger-verlag.de
Gleichzeitig wurden über die Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen Änderungen in der
GGAV, hier z.B. bei den Ausnahmen 18, 20, 21, 24, 28 und 31 welche bis zum 30.06.2015 befristetet waren neu um 6 Jahre bis zum 30.06.2021 verlängert.
GGKostV, hier sind einige Änderung vorgenommen wurden.
GGKontrollV, hier wurde der §3 Absatz3 neu gefasst.
GGVSee und
GbV, Freistellungsregelung in §2 Nummer1 wird auf die Binnenschifffahrt erweiter.
vorgenommen.
Lasiportal dankt dem Dozent nach Gefahrgut- und Sprengstoffrecht Gerald Dünnebier für die zur Verfügungstellung dieser Ausarbeitung
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>> ADR 2015 – Transport gefährlicher Güter auf der Straße
>> Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut (RSEB)
>> Beförderungspapier nach ADR/GGVSEB !!