Antidröhnplatte

Unterweisung von Personal im Umgang mit Gefahrgut

Personen, die mit Gefahrgut umgehen haben Unterwiesen zu sein

Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind

Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind

und zwar nach: ADR Ziffer 8.2.3

„Unterweisung aller an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligten Personen mit Ausnahme der Fahrzeugführer, die im Besitz einer Bescheinigung gemäß Abschnitt 8.2.1 sind:

Jede Person, die mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße befasst ist, muss entsprechend ihren Verantwortlichkeiten und Funktionen eine Unterweisung nach Kapi­tel 1.3 über die Bestimmungen erhalten haben, die für die Beförderung dieser Güter gelten. Diese Vorschrift gilt z.B. für das vom Beförderer oder Absender beschäftigte Personal, das die gefährlichen Güter beladende und entladende Personal, das Personal der Spediteure und Verlader sowie die an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligten Fahrzeugführer, die nicht im Besitz einer Bescheinigung gemäß Abschnitt 8.2.1 sind.“

Weiter Bezüge im ADR sind,

1. Unterabschnitt 1.1.3.6.2
Teil 8 mit Ausnahme von
– …….
– …….
– Abschnitt 8.2.3

2. Kapitel 1.3 (ADR 2011  (die unterstrichene Schrift sind Änderung im ADR 2011)

Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind

1.3.1 Anwendungsbereich

Die bei den Beteiligten gemäß Kapitel 1.4 beschäftigten Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein. Arbeitnehmer müssen vor der Übernahme von Pflichten gemäß Abschnitt 1.3.2 unterwiesen sein und dürfen Aufgaben, für die eine erforderliche Unterweisung noch nicht stattgefunden hat, nur unter der direkten Überwachung einer unterwiesenen Person wahrnehmen.
Die Unterweisung muss auch die in Kapitel 1.10 aufgeführten besonderen Vorschriften für die Sicherung von Beförderungen gefährlicher Güter beinhalten.

1.3.2 Art der Unterweisung

Je nach Verantwortlichkeiten und Aufgaben muss die betreffende Person in folgender Form unterwiesen sein:

1.3.2.1 Einführung

Das Personal muss mit den allgemeinen Bestimmungen der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vertraut gemacht sein.

1.3.2.2 Aufgabenbezogene Unterweisung
 
Das Personal muss seinen Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechend über die Vorschriften unterwiesen sein, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln. In den Fällen, in denen die Beförderung gefährlicher Güter multimodale Transportvorgänge umfasst, muss das Personal die für andere Verkehrsträger geltenden Vorschriften kennen.

1.3.2.3 Sicherheitsunterweisung

Entsprechend den bei der Beförderung gefährlicher Güter und ihrer Be- und Entladung möglichen Gefahren einer Verletzung oder Schädigung als Folge von Zwischenfällen muss das Personal über die von den gefährlichen Gütern ausgehenden Risiken und Gefahren unterwiesen sein.
Ziel der Unterweisung muss es sein, dem Personal die sichere Handhabung und die Notfallmaßnahmen zu verdeutlichen.

1.3.2.4

Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen, um Änderungen in den Vorschriften Rechnung zu tragen.

1.3.3  Dokumentation

Aufzeichnungen der nach diesem Kapitel erhaltenen Unterweisung sind vom Arbeitgeber aufzubewahren und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen müssen vom Arbeitgeber für den von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen der erhaltenen Unterweisung sind bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu überprüfen.

(Zeitraum für Aufbewahrung:
GGVSEB § 27 Absatz 5  Ziffer 2.   …5 Jahre ab Ihrer Fertigung aufzubewahren.)

3. Kapitel 3.5 (ADR 2011)
  Ziffer 3.5.1.1

„Freigestellte Mengen gefährlicher Güter bestimmter Klassen
– ausgenommen Gegenstände –, die den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen, unterliegen
keinen anderen Vorschriften des ADR/RID mit Ausnahme:

a) der Vorschriften für die Unterweisung des Kapitels 1.3;
b) ……..
c) ……..

In der GGVSEB steht:

  • § 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt

(5) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu   sorgen, dass

1. die Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, nach Kapitel 1.3 erfolgt und

2. die Aufzeichnungen über die Unterweisung des Arbeitnehmers nach Abschnitt 1.3.3 ADR/RID/ADN fünf Jahre ab ihrer Fertigung aufbewahrt werden.

(6) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen, dass die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten befassten Personen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADN unterwiesen sind.“.

(OWi = § 37 (1) Nr.19 g, h und i)

Ein Bußgeld gemäß RSEB Anlage 7:

Ziffer 185 zu Nr. 19 g):  500 €
Ziffer 186 zu Nr. 19 h):  500 €
Ziffer 187 zu Nr. 19 i):  500 €

  • § 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr

(5) Die Beteiligten im Straßenverkehr haben dafür zu sorgen, dass eine Unterweisung aller an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen nach Abschnitt 8.2.3 ADR erfolgt.“.

(OWi = § 37 (1) Nr.21 e)

Ein Bußgeld gemäß RSEB Anlage 7:

Ziffer 188 zu Nr. 21 e):  500 €

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung hat sich ebenfalls geändert und wird am 01.09.2011 in Kraft treten, und somit ist der § 6 Sonstige Schulungen entfallen, da dies ja jetzt in dem ADR und der GGVSEB geregelt ist.

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung hat 13 Paragraphen, wo es in unter Anderem um den
– Geltungsbereich
– Befreiungen
– Schulungsnachweis
– Pflichten des Gefahrgutbeauftragten
– Pflichten des Unternehmer geht.

Quellen: ADR 2011
GGVSEB (Neugefasst durch Bek. v. 19.12.2011 BGBl. I 2733)
Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25.02.2011

 

Lasiportal dankt Herrn Gerald Dünnebier für die zur Verfügungstellung dieser Ausarbeitung.

Gerald Dünnebier -ID 739- ausgezeichnet als Berater des Monats im Lasiportal 12.2010

Gerald Dünnebier

Eine Garantie auf Vollständigkeit wird nicht übernommen.
Hinweise, Bemerkungen, Kritik sind natürlich erwünscht !
LaSi-Kontaktmail …

Gerald Dünnebier können Sie unter folgendem Link aufrufen:
Berater im Lasiportal ID 793 …

Mehr Wissenswertes zu Thema und Autor finden Sie auch auf der Homepage:
www.gefahrgut-duennebier.de

 

Weitere Infos zu dieser Thematik gibt’s im Lasiportal:

 

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung wurde neu gefasst und zum 01.09.2011 in Kraft gesetzt

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung wurde neu gefasst und zum 01.09.2011 in Kraft gesetzt

Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten nach 1.8.3.3 ADR/RID/AND …

Sie suchen einen LaSi Berater?
Beratersuche
Antidröhnplatte
Antidröhnplatte