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Bundesfinanzhof bestätigt mehrfache Anwendung der Ein-Prozent-Regelung

Entscheidung des Bundesfinanzhofes zur Dienstwagenbesteuerung / Ein-Prozent-Regelung gilt für jedes Fahrzeug

Die so genannte „Ein-Prozent-Regelung“ ist auch dann auf jedes vom Unternehmer privat genutzte Fahrzeug anzuwenden, wenn der Unternehmer selbst verschiedene Fahrzeuge zu Privatfahrten nutzt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 09.03.10 VIII R 24/08).

Führt der Steuerpflichtige kein Fahrtenbuch, so ist der private Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs pauschal mit ein Prozent des inländischen Listenpreises zu bemessen. Fraglich war bis jetzt, ob die Regelung auf alle zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeuge einzeln, also mehrfachanzuwenden ist, wenn nur eine Person die Fahrzeuge auch privat nutzt.

Die Finanzverwaltung hatte für diesen Fall die Anweisung erlassen, die „1 %-Regelung“ nur einmal anzuwenden, und zwar für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis.

Zum Hintergrund: Im Streitfall hatte ein Unternehmensberater mehrere Kraftfahrzeuge in seinem Betriebsvermögen, die er auch privat nutzte. Seine Ehefrau versicherte an Eides Statt, nur ihr eigenes Fahrzeug zu nutzen; Kinder waren nicht vorhanden

Gleichwohl hatte das Finanzamt entgegen der Verwaltungsanweisung die „1 %-Regelung“ mehrfach angewandt. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH hat die Revision gegen das Urteil zurückgewiesen.

Hier finden Sie das vollständige Urteil:

1 %-Regel auf mehrere Dienstfahrzeuge anwenden . . .

Quelle: Präsident des Bundesfinanzhofs, Ismaninger Straße 109, 81675 München, bundesfinanzhof@bfh.bund.de

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