Haftungsrisiken beim Beladen und Entladen
Landesarbeitsgericht Frankfurt zu Haftungsrisiken beim Ladevorgang
Beim Beladen und Entladen arbeiten der Frachtführer beziehungsweise sein Fahrer mit den Mitarbeitern des Absenders oder Empfängers Hand in Hand. Dabei können durch Unfälle bei Mensch oder Material unliebsame Folgen eintreten. Wer die entsprechende Rechtsprechung kennt, der kann Haftungsrisiken für das eigene Unternehmen vermeiden.
Wie die Haftung verteilt ist, wenn ein Fahrer beim Versender einen Unfall erlebt, das zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Frankfurt (Urteil vom 19.5.2009, Az: 12 Sa 399/05).
Der Fall: Ein Fahrer war in einer Halle des Versenders auf dem Weg ins Büro, um die Ladepapiere abzuholen. Dort befanden sich die Ladebuchten und ein Hochregallager. Zwischen diesen verlief ein Fahrstreifen, der von Gabelstaplern und Personen genutzt wurde.
Beim Zurücksetzen und Wenden aus einem an der Rampe stehenden Container erfasste ein Gabelstapler den Fahrer am linken Fuß und verletzte diesen schwer. Der Fahrer verklagte den Staplerfahrer und den Versender auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalls und auf Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 44 000 Euro.
Das LAG sah bei den Beklagten eine Haftungsquote von 80 Prozent. Der Betreiber der Versandhalle habe seine Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, dass er für keinen optisch deutlich wahrnehmbaren separaten Laufweg gesorgt habe.
Hier finden Sie den Originaltext:
>> Haftungsrisiken beim Beladen kennen und vermeiden
Quellen: Vogel Business Media GmbH und Co. KG, Max-Planck-Straße 7/9, 97082 Würzburg; juris GmbH – Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland, Gutenbergstraße 23, 66117 Saarbrücken, info@juris.de
Weitere Infos zu dieser Thematik gibt’s im Lasiportal:
>> Ladungssicherung und Haftungsverpflichtung
>> Rechtsgrundlage der Ladungssicherung von Rechtsanwalt Wolfgang Schenk