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Neue Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten

Änderungen unter anderem bei Winterreifenpflicht und Überholverbot an Bahnübergängen

Auch der deutsche Schilderwald wird mit der veränderten StVO ausgedünnt (Foto: eurotransport.de)

Auch der deutsche Schilderwald wird mit der veränderten StVO ausgedünnt (Foto: eurotransport.de)

Hinweis: Bitte beachten Sie auch im Anhang den Beitrag eines Newser/Leser des Lasiportal vom 23.04.2013.

Zum 1. April 2013 ist eine Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft getreten.

  • Unter anderem wird mit der neuen StVO die Winterreifenpflicht konkretisiert. Darauf wies auch schon die Sachverständigenorganisation Dekra hin.

„Vorher war im Verordnungstext nur davon die Rede, dass die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen ist und dass dazu insbesondere eine ‚geeignete Bereifung’ gehört“, sagte Dr. Andreas Schmidt, Leiter Fahrerlaubniswesen bei der Dekra.

„Mit der Neufassung ist jetzt konkret festgeschrieben, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit Reifen gefahren werden darf, die den in der geltenden EU-Richtlinie beschriebenen Eigenschaften für Winterreifen, also M+S-Reifen, entsprechen“.

  • Eine weitere Änderung betrifft das Überholverbot an Bahnübergängen. Künftig gilt ein Überholverbot zwischen dem entsprechenden Gefahrzeichen und dem Bahnübergang selbst. Die Wartepflicht außerhalb geschlossener Ortschaften für Lkw über 7,5 Tonnen und Fahrzeuge mit Anhänger an der einstreifigen Bake wurde gestrichen.
  • Neu geregelt wurde teilweise auch die Benutzung von Fahrstreifen; unter anderem dürfen außerorts Lkws über 3,5 Tonnen und Kraftfahrzeuge mit Anhänger den linken Fahrstreifen ebenfalls nur zum Linksabbiegen benutzen.

Weitere Einzelheiten lesen Sie hier:

Neue Straßenverkehrsordnung tritt in Kraft . . .

Quelle: eurotransport.de; Handwerkstraße 15, 70565 Stuttgart

 

Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO)

und hier ist der Link zur neuen StVO …

Quelle: Service des Bundesministeriums der
Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH
– www.juris.de

Beitrag eines Newser/Leser des Lasiportal vom 23.04.2013

Seit 1. April 2013 gibt es nun eine neue Straßenverkehrsordnung. Ich weiß nun nicht, ob dies ein Aprilscherz war oder nicht.

Betrachtet man einmal die diversen Änderungen, so wird der Leser feststellen, dass alle Bezeichnungen nunmehr „geschlechtsneutral“ sind. Wie einmal ein Berliner Bürgermeister sagte „… und das ist auch gut so!“ Hier einmal einige Beispiele:

  • § 1 Grundregeln

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“
Die Bezeichnung „Wer“ ist geschlechtsneutral!

  • § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

(4) …Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden.

Die Bezeichnungen „Wer mit dem Rad fährt“ und „zu Fuß Gehende“ sind geschlechtsneutral. Früher hat es irrtümlich noch geheißen „Fußgänger“ und das meinte nur die männliche Form der Spezies Mensch.

  • § 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden

Die Bezeichnung „Fahrzeugführenden“ ist geschlechtsneutral, wo es doch früher noch Fahrzeugführer hieß.

  • § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil

(2) … 5. Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende oder nur für Rad Fahrende, wird das durch das Sinnbild „Fußgänger“ oder „Radverkehr“ angezeigt.

Nun ja es heißt richtig „der Rad Fahrende“, damit ist dann wohl Mann oder Frau gemeint, die sich strampelnder Weise auf einem der nicht motorgetriebenen Zweiräder fortbewegen.

Der Verordnungsgeber hat hier in Sachen Gender-Mainstreaming ganze Arbeit geleistet, hätte er da nicht einige Dinge übersehen!

  • § 12 Halten und Parken

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren.“

  • § 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen.
(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten.

Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden.
Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.
Der „Berechtigte“ bezeichnet, ebenso wie der „Polizeibeamte“ die jeweils männliche Form der Spezies Mensch!

Oh sorry, meine Damen, ohne ihnen zu nahe treten zu wollen; sie haben kein Recht auf einen Parkplatz und als Verkehrsteilnehmer muss ich mich von ihnen weder anhalten oder mir Weisungen erteilen lassen. Wenden sie sich bitte umgehend an ihren Verordnungsgeber, dann ist die nächste Überarbeitung der StVO bestimmt nicht mehr weit.

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