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Tiere auf der Autobahn

Transporter in schwere Unfälle verwickelt

Tiertransporte stellen erhöhte Anforderungen an die Fahrer

Tiertransporte stellen erhöhte Anforderungen an die Fahrer

Tiertransporte führen täglich grenzüberschreitend und rund um die Uhr über Deutschlands Fernstraßen. Der tiergerechte, humane Transport ist dabei häufig und immer wieder Ansatzpunkt zu Diskussionen und Initiativen von Tierschützern.

2 schwere Verkehrsunfälle binnen weniger Tage auf der A 7 in Osthessen haben das Thema erneut in den Vordergrund gerückt. Zahlreiche Tiere kamen bei den Unfallereignissen um, ebenso viele bewegten sich unkontrolliert auf der Autobahn. Die Fahrbahnen mussten teilweise beidseitig stundenlang für den Verkehr gesperrt werden.

Da stellt sich auch für Lasiportal die Frage nach der Ladungssicherung, der vorschriftsmäßigen Unterbringung und Haltung der Tiere auf den Transportfahrzeugen sowie der Qualifikation (Ausbildung) der Fahrer und der für den Transport verantwortlichen Personen.

Das hier noch sehr viel im Argen liegt, bestätigt ein Kontrollbericht der Behörden des RP Gießen, wonach von 70 Transporten ganze 55 zu beanstanden waren.

Auszug aus der Verordnung (eg) Nr. 1/2005 des Rates:

  • Die Transportmittel sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
  • Der Transport zum Bestimmungsort erfolgt ohne Verzögerungen, und das Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten.
  • Die Tiere verfügen entsprechend ihrer Größe und der geplanten Beförderung über ausreichend Bodenfläche und Standhöhe.
  • Die Tiere werden in angemessenen Zeitabständen mit Wasser und Futter, das qualitativ und quantitativ ihrer Art und Größe angemessen ist, versorgt und können ruhen.
  • Straßenfahrzeuge, auf denen Hausequiden (Pferde), Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Geflügel befördert werden, dürfen nur von Personen gefahren oder als Betreuer begleitet werden, die über einen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 17 Absatz 2 dieser VO verfügen; auch Personen, die als Betreuer auf dem Fahrzeug tätig sind, müssen im Besitz dieses Nachweises sein.

>> Schweinelastwagen umgestürzt

Quelle: werra-rundschau.de;

>> Transport von Tieren

Quelle: landkreis-ludwigsburg.de;

>> Kontrollbericht Polizeipräsidium Osthessen vom 28.09.2012

Quelle: © fuldainfo.de; Norbert Hettler, Fulda

 

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier im Lasiportal:

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