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Lkw-Kontrolle – was dann ?

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Fernfahrerstammtisch am Kirchheimer Dreieck – Diskussionsforum mit der Polizei

Polizei diskutiert mit Fernfahrern am Kirchheimer Dreieck

Der Gütertransport mit ständig wachsenden Anforderungen und einer schnelllebigen Entwicklung hat großen Anteil an unserer gut funktionierenden Warenwirtschaft. Unzählige Dienstleister sind rund um die Uhr unterwegs, um den Ansprüchen der Kunden gerecht zu werden.

Hinter dieser gigantischen Logistik stehen eine professionelle Organisation und ein hoch qualifiziertes Management. Gut ausgebildete und mit ihrem Beruf verwachsene Fernfahrer treffen sich allmonatlich zu gemeinsamen Gesprächen mit der Polizei – so auch wiederum am 02. März – auf dem SVG-Autohof in Kirchheim. Im Vordergrund steht dabei die Verkehrsprävention, das thematisieren der Klassiker im Gütertransport wie Ladungssicherung, Lenk- und Ruhezeiten, Fahrtüchtigkeit (Alkohol, Drogen, Übermüdung) und der allgemeinen täglichen Probleme im Straßenverkehr.

Die Hessische Polizei, vertreten durch das Polizeipräsidium Osthessen und der Hessische Fachverband Güterkraftverkehr und Logistik e.V. als Partner konnten zahlreiche Fernfahrer im Rasthaus begrüßen. Moderator Polizeioberkommissar Michael Hofmann hatte das Thema Lkw-Kontrolle in den Mittelpunkt gestellt. Er erläuterte den Fahrern die Sicht- und Vorgehensweise der Polizei bei einer Kontrolle und gab ihnen schließlich wichtige Tipps und Hinweise zu einem „ entspannten“ und „moderaten“ Ablauf – wohl wissend, dass eine Polizeikontrolle bei vielen Fahrern eine gewisse Konfliktbewältigung erfordert.

Der erste Ansprechpartner ist der Fahrer
Der/die Kontrollbeamten treten an den Fahrer heran und eröffnen ihm den Grund der Kontrolle. In der Regel handelt es sich um eine Verkehrskontrolle nach der klassischen gesetzlichen Grundlage des § 36 (5) der StVO.

Absatz (5) sagt:
Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten.

Absatz (1) sagt:
Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen.

Straßenkontrolle-des-BAG-Foto-Archiv

Lkw-Kontrolle – Polizei und BAG im Einsatz für Verkehrssicherheit

Der Fahrer hat folgende Ausweise/Bescheinigungen/Dokumente vorzulegen:

  • Gültiger Führerschein
  • Fahrerkarte
  • ADR-Bescheinigung (falls Gefahrguttransport)
  • Berufskraftfahrerqualifikation (Zertifikat/e)
  • Überprüfung der Fahrtüchtigkeit (Alkohol, Drogen, Übermüdung)
  • Diagrammscheiben – falls noch Diagrammschreiber im Fz. Vorhanden
  • Hier weist POK Hofmann auf die 28-Tage-rückwirkende Mitführungspflicht hin. Das Mitführen von älteren Scheiben kann zu empfindlichem Bußgeld führen. Die Diagrammscheiben der über 28 Tage zurückliegenden Einsatzzeiten sind im Unternehmen abzugeben und aufzubewahren.

Kontrolle im Führerhaus

Kontrollbeamte betreten grundsätzlich nicht das Führerhaus.
.Ausnahmen, die das Gesetz zulässt:

  • Der Fahrer wirkt bei der Kontrolle nicht mit
  • Zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten
  • Zur Gefahrenabwehr

Kontrolle des Fahrzeuges und der Ladung

  • Fahrzeugschein/Anhängerschein/evtl. Betriebserlaubnis für Einzelteile
  • Lizenz Gütertransport
  • Ladepapiere/Lieferschein

Äußere Sichtkontrolle

  • Reifen – Zustand und Profiltiefe POK Hofmann wies hier nochmals auf die gesetzlich vorgeschriebene Profiltiefe von 1,6 mm hin, wobei aus Sicherheitsgründen – insbesondere im Winter – auf gutes Profil geachtet werden sollte. Verkehrsexperten sprechen von einer Tiefe nicht unter 4 mm.
  • Bremsen – Häufig – so die Erfahrungen der Polizei – werden Mängel an Bremsen festgestellt; gerissene Bremsscheiben sind keine Seltenheit, so Hofmann. In diesen Fällen erfolgt die sofortige Untersagung der Weiterfahrt.
  • Unterboden, Rahmen –  Schweißungen am Rahmen werden als problematisch angesehen. Hier ist grundsätzlich ein Zertifikat der reparaturausführenden Werkstatt oder des Fahrzeugherstellers mitzuführen.
  • Beleuchtung

Kontrolle der Ladung

Die Kontrollbeamten überprüfen die Ladungssicherung nach den gesetzlichen Vorschriften und den dazu erlassenen technischen Richtlinien.

  • 22 (1) StVO sagt: Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin-und her rollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten ( VDI-Richtlinien, Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen ).

    Polizisten_verkehrsexperten

    Polizei und Verkehrsexperten treffen sich am Kirchheimer Dreieck und diskutieren mit Fernfahrern.

>> Polizeikontrollen sorgen für mehr Sicherheit
Quelle: Verlag Deutsche Polizeiliteratur, Hilden

>> Verhalten bei Polizeikontrollen
Quelle: Jurathek, das juristische Portal

>> Abfahrtskontrolle – Checkliste
Quelle: TIS Technische Informationssysteme, Bocholt

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