Gefährdungsbeurteilung – Gilt auch in der Logistik
Gesetzliche Grundlagen am Arbeitsplatz/Arbeitsschutzgesetz
Der Arbeitgeber ist von Gesetzes wegen laut § 5 (1) ArbSchG verpflichtet, Gefährdungen zu ermitteln, die mit den jeweiligen Arbeitsabläufen in seinem Unternehmen im Zusammenhang stehen. Er hat hierzu im Vorfeld geeignete Maßnahmen hinsichtlich des Arbeitsschutzes zu treffen (Gefährdungsprognose/Prävention am Arbeitsplatz)
Ziel der Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz ist, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorbeugend zu schützen und vor allem deren Gesundheit vorzusorgen. Dabei sind psychosoziale Gefährdungen, die ständig steigende Arbeitsintensität, zeitliche Mehrbelastungen und Leistungsdruck zu bewerten und zu evaluieren.
Das Procedere der betrieblichen Sorgfaltspflicht um die Arbeitssicherheit unterliegt natürlich der Dokumentations- und Nachweispflicht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben hier einvernehmlich zu handeln; die Sicherheitsvorschriften sind von allen zu beachten. Gleichermaßen ist Vorsorge zu tragen, dass im Falle einer betrieblichen Störung oder der Beeinträchtigung eines Mitarbeiters (Gefährdung/Schädigung) schnellstmöglich und zielgerichtet Maßnahmen eingeleitet werden.
Ziel aller dieser Maßnahmen ist:
- Unfälle am Arbeitsplatz bzw. im kausalen Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeiten am Arbeitsplatz zu verhüten,
- und damit letztendlich Unzufriedenheit/Beschwerden und ´klassische´ Berufskrankheiten zu vermeiden.
Der Leitgedanke des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist nicht nur ein Beitrag zu einer hohen Zufriedenheit am Arbeitsplatz; er nutzt schließlich Unternehmern wie Mitarbeitern langfristig zum Erhalt der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit.
Was passiert, wenn es der/die Verantwortlichen unterlassen, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen?
Lasiportal klärt auf:
Wenn es der Verantwortliche (Betriebsinhaber, Beauftragter) unterlässt, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, wenngleich er dazu verpflichtet wäre, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Das Arbeitsschutzgesetz (§ 25) droht Geldbußen bis zu 25.000 € an. Handelt der Verantwortliche gar grob fahrlässig, droht ihm u.U. sogar eine Ingressnahme durch die gesetzliche Unfallversicherung.
>> Gefährdungsbeurteilung – wie gehen wir damit um !
Quelle: Einbock GmbH, Hannover
>> Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung
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Quelle: Lasiportal