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Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Räder dürfen nicht „pausenlos“ rollen !

Zum klassischen November-Thema Sozialvorschriften im Straßenverkehr nahmen zahlreiche Fahrer und Unternehmer die Gelegenheit wahr, aus erster Hand aktuellste Informationen zu erhalten. Der neue Stammtischmoderator der Hessischen Polizei, Michael Hofmann, konnte zu seiner Veranstaltungsprimäre auf dem SVG-Autohof in Kirchheim mit Heinz Werner Schade den ausgewiesenen Fachmann, Technischer Aufsichtsbeamter im Dezernat Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik beim Regierungspräsidium in Kassel, begrüßen.

Eine Zukunftsvision für die Lkw-Fahrer im gesamten EU-Bereich

Eine Zukunftsvision für die Lkw-Fahrer im gesamten EU-Bereich

Neben dem Projektpartner Hessischer Fachverband für Güterkraftverkehr und Logistik e.V. informierten sich auch Polizeibeamte undBedienstete der BAG zu den neuesten Entwicklungen.

Hierbei ging der Referent insbesondere auf „Feinheiten“ zu folgenden Themen ein:

• Arbeitszeit
• Lenk- und Ruhezeit
• Arbeitsschutz
• Handwerkerregelung
• Besonderheiten/Verstöße/Bußgeldfolgen

Zum Punkt Arbeitszeit:
Auszug Arbeitszeitgesetz § 21a ArbZG:
(4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
Diese Vorschrift ist in Unternehmerkreisen offenbar wenig bekannt bzw. wird wenig beachtet, da das Fahrpersonal über die tägliche Lenkzeit hinaus oft bis zu 12 oder 15 Stunden mit anderen Tätigkeiten beschäftigt wird, die nicht unter das Kriterium Ruhezeit fallen.
Hier appellierte Heinz Werner Schade erneut an die konsequente Einhaltung der vorgeschriebenen Arbeitszeit. Die Vorschrift gilt auch zum Schutz der Arbeitnehmer.

Zum Punkt Lenk- und Ruhezeiten:

Tageslenkzeit
• bei 6 Werktagen
4 x 09:00 Std
2 x 10:00 Std
maximal: 56:00 Std
Wochenlenkzeit
• 1. Woche
• 2. Woche
maximal: 56:00 Std
maximal: 34:00 Std

Anmerkung: in 2 aufeinander folgenden Wochen beträgt die maximale Lenkzeit 90:00 Std

Heinz Werner Schade - Referent beim Fernfahrerstammtisch in Kirchheim

Heinz Werner Schade – Referent beim Fernfahrerstammtisch in Kirchheim

Ruhezeit
• Täglich 11:00 Std
Anmerkung:
Der Zeitraum versteht sich pro 24 Std, errechnet ab Arbeitsbeginn;
die Ruhezeit muss sodann nach diesen 24 Std abgeschlossen sein.

Reduzierung auf 09:00 Std nur 3x zwischen 2 Wochenruhezeiten möglich !!

Lenkzeitunterbrechung
• Variante 1 ( 9-Std. tägl. Lenkzeit )        45 Minuten – zwischen 2 Lenkzeiten a´04:30 Std
• Variante 2 ( 9-Std. tägl. Lenkzeit )        15 Minuten / 30 Minuten – zwischen 3 Lenkzeiten (1,5/3,0/4,5)
• Variante 3 ( 10-Std. tägl. Lenkzeit )      45 Minuten / 45 Minuten – zwischen 3 Lenkzeiten (4,5/4,5/1,0)

Kurzübersicht: zusammengestellt durch das Stammtischteam der Polizei

Herr Schade gab den Disponenten und Unternehmern den guten Rat, die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten zu überwachen und die entsprechenden Ausdrucke aus dem Massenspeicher des Digitalen Kontrollgerätes sorgfältig zu handhaben. Natürlich bedingt eine Einhaltung dieser Vorschrift auch eine entsprechende Disposition der Fahrten und der Ladegeschäfte, so Schade.

Zum Punkt Arbeitsschutz:
Deutliche Ausführungen machte Herr Schade zur Problematik „Schutz am Arbeitsplatz“.
Das Arbeitsschutzgesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen.

Laut § 3 des Gesetzes sind die Arbeitgeber gefordert, jegliche Vorkehrungen zu treffen, um Unfälle am Arbeitsplatz zu verhüten. Das gilt sowohl im Lkw, bei der gesamten Arbeit mit dem Lkw (Ladungssicherung), im Büro, in der Werkstatt sowie im Lager der Betriebe. Arbeitsplätze sind auf Sicherheit zu überprüfen und eine individuelle, auf den Arbeitsplatz bezogene Gefährdungsbeurteilung ist anzustellen. Ebenso ist für eine arbeitsmedizinische Betreuung vorzusorgen und ein Notfallplan zu erstellen ( Handlungsanweisung bei Gefahrenlage oder Unfall ).
Die Arbeitnehmer – Lkw-Fahrer, Betriebspersonal, Büroangestellte – sollen über die Bestimmungen, die Gefährdungsprognose und die Handlungsabläufe im Gefahren- oder Notfall regelmäßig unterwiesen werden. Herr Schade empfiehlt dringend, diese Belehrungen jährlich durchzuführen und in schriftlicher Form aktenkundig zu machen.

>> Lkw-Fahrer, Arbeitszeiten und FPersVO

Quelle: Lkw-Recht.de

Zum Punkt Handwerkerregelung
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 – Artikel 3 sagt:
Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:
aa) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, und die nur in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt.

Mahnend ging der Referent auf die Inhalte und späteren Fragen zur sogenannten Handwerkerregelung ein. Verstöße gäbe es immer da, wo die zulässigen Höchsttonnagen gerne von den Verantwortlichen überschritten werden oder im Einzelfall die Fahrtätigkeit die eigentliche Tätigkeit am Arbeitsplatz überwiegt.

>> die für Handwerker wichtigsten Ausnahmen

Quelle: Zentralverband des Deutschen Handwerks

>> Schaubild_Lenk-_und_Ruhezeiten_Ausnahmen_fuer_Handwerker_2015

Quelle: Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, Ffm

Zum Punkt Besonderheiten/Verstöße/Bußgeldfolgen
Fahren ohne Fahrerkarte:
Dieser Verstoß stellt eine qualifizierte Ordnungswidrigkeit dar und wird mit Bußgeld geahndet:
• Unternehmer: 750 €
• Fahrer: 250 €

Fahrerkarte abgelaufen:
Auch das Fahren mit abgelaufener Fahrerkarte stellt einen Verstoß dar. Herr Schade weist darauf hin, dass spätestens 15 Kalendertage vor Ablauf eine Verlängerung/Erneuerung zu beantragen ist. Er rät allerdings, dass die betroffenen Fahrer eher bis zu 6 Wochen zuvor tätig werden sollten, da die zuständigen Verkehrsbehörden mehr Vorlauf benötigen. Auch die bisweilen in der Praxis vorübergehend ausgestellten Ersatzbescheinigungen hält er rechtlich für bedenklich.

 

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