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Beleuchtung – ein Klassiker der Verkehrssicherheit

Fernfahrerstammtisch am Kirchheimer Dreieck

Nicht alles ist erlaubt – Beleuchtungsmängel sind verkehrsgefährdend

Nicht alles ist erlaubt – Beleuchtungsmängel sind verkehrsgefährdend

Nach den Erfahrungen der Polizei bei Fahrzeugkontrollen sind Beleuchtungsmängel häufig ein Thema. Vor diesem Hintergrund hatte Polizeihauptkommissar Peter LANG bei der Märzveranstaltung des Fernfahrerstammtisches in Kirchheim einen Fachmann als Referent zu Gast.

Michael Mihm, Dipl. Ing. der DEKRA in Fulda, ging zunächst auf die gesetzlichen Vorgaben der StVZO ein und erläuterte dazu die Paragraphen 49 a ff in den wesentlichen Punkten. Natürlich war das vordere Signalbild der Zugmaschinen für die anwesenden Fernfahrer, Unternehmer und Logistiker das zentrale Thema, und daran machten sich auch einige Fragen an den DEKRA-Fachmann fest.

Allein die Vielzahl der vorgeschriebenen Licht- und Signalgeber bedarf schon detaillierter Kenntnisse, aber die von vielen Freaks zusätzlich angebauten Zusatzlampen (soweit gesetzlich erlaubt) stellen so manchen Kontrollbeamten gelegentlich auf die Probe seines Fachwissens.

Zum vorderen Signalbild hier nur beispielhaft die von Dipl. Ing. Mihm aufgezeigten Möglichkeiten:

  • Abblendlicht
  • Fernlicht
  • Begrenzungsleuchten
  • Parkleuchten
  • Tagfahrlicht
  • Nebelleuchten
  • Vordere Umrissleuchten
  • Abbiegeleuchten (sie sollen Fußgänger besser erkennen lassen)
  • vordere Rückstrahler
  • vordere Fahrtrichtungsanzeiger

Mit insgesamt 16 ECE-R – Verordnungen bestehen national und EU -weit gültige Regelungen zu Beleuchtungseinrichtungen. Als `Merker` für die Fahrer gilt, so der Referent, dass nach vorn 10 Scheinwerfer erlaubt sind, von denen 6 gleichzeitig eingeschaltet sein dürfen.

Besondere Vorsicht ist beim nachträglichen Anbau von Beleuchtungseinrichtungen geboten. Wichtig dabei ist das amtliche Prüfzeichen auf dem Beleuchtungskörper, ggfs. geht erst aus der ABE oder Anbauanleitung hervor, ob der Scheinwerfer/Lichtgeber montiert und auch betrieben werden darf.

Vor dieser Problematik verwies Dipl. Ing. Michael Mihm auf eine interessante Mängelstatistik, erstellt aufgrund von Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO

Gesamtanteil von Beleuchtungsmängeln- 20 Prozent

  • davon Scheinwerfer/Rücklichter- 11 Prozent
  • Namensschilder (verboten)-6 Prozent
  • Firmenschilder (verboten)-2 Prozent
  • Rückwandrefl. in der Fahrerkabine etc.-1 Prozent.

>> Gesamtübersicht der Beleuchtungsvorschriften

Quelle: www.hella.com

 

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