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Fahrzeugpannen fordern erhöhte Aufmerksamkeit

Fehlverhalten führt zu Verkehrsunfällen.

Die Absicherung der Gefahrenstelle (Panne) hat allerhöchste Priorität; Personen sollen sich sofort hinter der Leitplanke in Sicherheit bringen und auf Hilfe warten (Polizei, Rettungsdienste, Autobahnmeisterei)

Auffahren am Stau-Ende ist nur eine Ursache, die derzeit auf bundesdeutschen Autobahnen immer wieder zu erheblichen Personen- und Sachschäden führt. Lange Stau´s bei extremer Hitze, verbunden mit aufreibendem Zeitverlust und zusätzlichem Stress stellen Fahrer, Fahrzeuginsassen, Polizei und Rettungsdienste unter extreme Belastungen.

Gerade zur Haupturlaubszeit und im Reiseverkehr hat „Die Leichtigkeit des Verkehrs“ für alle Verkehrsteilnehmer und für die Verkehrslenkung einen noch höheren Stellenwert.

Die Straßenverkehrsordnung schreibt zwingend vor:
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in mindestens 100 m Entfernung.

Vor diesem Hintergrund sagt das OLG Celle mit einem Urteil vom 21.09.2015:
Übersieht ein Fahrzeugführer aus Unachtsamkeit die eingeschalteten Warnblinkanlagen der vorausfahrenden Fahrzeuge, die hierdurch auf ein plötzlich auftretendes Stauende aufmerksam machen und fährt infolgedessen ungebremst auf das vorausfahrende Fahrzeug auf, stellt dies eine fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO dar.
Damit ist er auch verantwortlich für Personenschäden mit der strafrechtlichen Würdigung der Körperverletzung. Gleichzeitig greift auch ein anderes Maß an Strafe und Schadensersatzforderungen.

Für den verantwortlichen Fahrzeugführer entschied ein Gericht:
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in mindestens 100 m Entfernung.

Und auch das sollten betroffene Fahrer, Halter und Unternehmer wissen:
Grundsätzlich sind die Autobahnmeistereien zuständig für die Absicherung von Fahrzeugen auf dem Seitenstreifen der BAB. Wenn die momentane Situation eine besondere Gefahr darstellt (kein Seitenstreifen, hineinragendes Fahrzeug in die Fahrbahn o. ä.), ist die Polizei unverzüglich zu verständigen. Alle erforderlichen Maßnahmen werden dann von ihr veranlasst.

Und dazu:
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil schon im Jahr 2011 entschieden (Az. IV ZR 294/10), dass die Sicherung eines LKW nach einer Panne durch den Kraftfahrzeug-Haftpflicht Versicherer zu erstatten ist, d.h. insoweit die Kosten getragen werden. Die Voraussetzung für die Erstattung ist, dass die Absicherung gesetzlich notwendig war. Dies ist z. B. bei Lastwagen, die auf Autobahnen liegengeblieben sind und eine Gefährdung des fließenden Verkehrs darstellen, grundsätzlich der Fall.

Und für Reisebusse und Busreisende die dringende Empfehlung:
Bleibt ein Kraftomnibus mit Fahrgästen aufgrund eines technischen Defektes auf dem Seitenstreifen der Autobahn liegen, hat das eine besondere Brisanz. Grundsätzlich sollten alle Fahrgäste den KOM verlassen; sich rechts hinter die Leitplanke begeben und abseits der Fahrbahn warten.

Absichern von liegengebliebenen Fahrzeugen
Quelle: Polizeipräsidium Münster, 48153 Münster

Autopanne – Was Sie auf Autobahnen und Landstraßen tun müssen.
Quelle: ADAC, 80686 München

Verhalten nach Fahrzeugpanne
Quelle: Lasiportal

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