Gefährdung im Straßenverkehr – kein Kavaliersdelikt !
Geldstrafe und Führerscheinentzug drohen.
Bei einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist in der jeweiligen Bußgeldtabelle oft „mit Gefährdung“ zu lesen. Die Bußgelder sind höher, weshalb davon auszugehen ist, dass Taten, die mit Gefährdung begangen wurden, schlimmer sind.
Gleichermaßen sind die klassischen Verkehrsdelikte, die im Strafgesetzbuch als Vergehenstatbestände ausgewiesen sind, bei zusätzlicher Begehung unter Gefährdung von Personen oder Sachen entsprechend mit höheren Strafen/Maßnahmen bedroht.
Doch was ist eigentlich eine Gefährdung? Wann liegt sie vor? Wir klären auf!
Gefahr
Eine Gefahr ist definiert als etwas, das für die Sicherheit gefährlich sein kann.
Nach der Definition in der Rechtsprechung liegt eine konkrete Gefahr immer nur dann vor, wenn die Sicherheit des Betroffenen oder einer bestimmten Sache so stark beeinträchtigt wird, dass es vom Zufall abhängt, ob eine endgültige Verletzung oder Beschädigung eintritt oder nicht.
Gefährdung
Die Handlungsvarianten müssten eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person oder fremde Sache von bedeutendem Wert verursacht haben. Hierbei ist auch auf die Sicht eines objektiven Dritten abzustellen. Demnach wird eine konkrete Gefahr bejaht, wenn ein Schadenseintritt in so bedrohlicher Beispielhaft wäre ein „Beinahe- Unfall“, eine Situation also, in der es „gerade nochmal gut gegangen “ ist.
Grob verkehrswidrig
Grob verkehrswidrig ist ein schwerer Verkehrsverstoß unter grober Missachtung der bestehenden Verkehrsvorschriften. Beispiele: Massive Überschreitung der Geschwindigkeit, grobe Missachtung des Rotlichtes an LZA, Überholen im Überholverbot.
Rücksichtslos
Rücksichtslos fährt, wer insbesondere seines eigenen, uneingeschränkten Vorwärtskommens willen jegliche Verkehrsvorschriften außer Acht lässt. Die Bewertung eines Verhaltens als rücksichtslos hat zu erfolgen, indem die Motivlage des betroffenen Verkehrsteilnehmers untersucht wird.
Als gefährliches Fahrverhalten gelten auch:
- falsches Überholen
- zu schnelles Heranfahren an einen Fußgängerüberweg oder falsches Verhalten beim Abbiegen /toten Winkel
- Wenden oder Rückwärtsfahren auf einer Autobahn
- Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands zu anderen Fahrzeugen
Einige der Verkehrsdelikte, die eine Gefahr darstellen, sind überhöhte Geschwindigkeit oder andere grobe Verkehrsverstöße. Schließt die Handlung die Gefährdung einer Person oder deren Eigentum ein, liegt in der Regel ein Vergehenstatbestand vor, der sich im Rahmen des § 315c StGB bewegt.
Neben den elementaren Ausfallerscheinungen der Einwirkung von Alkohol und Drogen sowie der körperlichen und geistigen Mängel, die im Absatz (1), Ziffer 1 des § 315c beschrieben sind, behandelt dle Ziffer 2 die klassischen Verstöße von grob verkehrswidrdigem und rücksichtslosem Verhalten – die sogenannten 7 Todsünden.
Strafe / Entzug der Fahrerlaubnis
Sobald die Verfolgungsbehörde oder ein Gericht den Tatbestand als erfüllt ansieht, droht dem Fahrer neben einer Geldstrafe ein Entzug der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB). Die Rechtsprechung geht dabei im Fall eines Erstverstoßes von mind. 6 Monaten aus.
>> Gefährdung im Straßenverkehr – § 315c StGB
Quelle: dejure.org Rechtsinformationssysteme GmbH, 68165 Mannheim
>> Die 7 Todsünden im Straßenverkehr
Quelle: Deubner Verlag GmbH, 50996 Köln
>> Weitere Informationen – Rücksichtsloses Handeln im Straßenverkehr
Quelle: Legal One GmbH, 10405 Berlin