Ladungssicherung und Karneval
Transport von Personen auf Ladeflächen
Eine ganz andere Qualität von Ladungssicherung müssen viele Lkw-Fahrer während der Faschingstage bewältigen. Bei zahlreichen Umzügen werden Personen auf Ladeflächen von Fahrzeugen transportiert.
Lasiportal hat sich mit der Rechtslage über die Mitnahme von Personen auf Ladeflächen beschäftigt:
Laut § 21 StVO ist die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen verboten. Das gilt natürlich auch für hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Anhänger.
Gegen eine solche Mitnahme bestehen wegen des Fehlens geeigneter Sitzgelegenheiten und Haltemöglichkeiten und der auf die Personen einwirkenden Kräfte durch Beschleunigung, Bremsverzögerung, Kurven- Laufverhalten der Fahrzeuge, Fahrbahnunebenheiten und bei Befahren von Gefäll- und Steigungsstrecken erhebliche Verkehrssicherheitsbedenken.
Ladefläche ist die Fläche des Fahrzeugs, die der Beförderung von Gütern und Gegenständen dient.
Natürlich lässt § 46 der StVO für sogenannte Brauchtumsveranstaltungen Ausnahmen zu.
Narrenzunft, 79664 Wehr/Baden