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LKW Fahrtenschreiber Manipulation

tachoWer kennt sie nicht die Problematik der Einhaltung der Lenk und Ruhezeiten.  Auch die aufgezeichnete Geschwindigkeit ist gelegentlich ein Problem. (Mit dem Nadelverbiegen und dem Einsetzen von anderen Adaptern dürfte es wohl bald vorbei sein.) Eine elektronische Beinflussung dürfte unter dem neu eingeführten § 22 b StVG auch erfaßt sein (s.u.). Auch die sogenannten Urlaubsscheine dürften bald hinfällig sein, wenngleich deren Falschausfüllen eine Ordnungswidrigkeite darstellt. Als Fahrer sollte man über eine Rechtschutz verfügen, da man meistens erfolgreich gegen die Rechtsfolge vorgehen kann.

Falschaufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten Beim Auswechseln von Diagrammscheiben eines Fahrtenschreibers gilt: Wer als allein fahrender Kraftfahrer, umüber die Dauer seiner Lenk- und Ruhezeiten zu täuschen, die Schaublätter des EG-Kontrollgeräts dergestalt auswechselt, dass er das im Fahrerfach befindliche, nicht mit seinem Namen versehene Schaublatt in das Beifahrerfach und das im Beifahrerfach befindliche, mit seinem Namen versehene Schaublatt in das Fahrerfach einlegt, stellt weder im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB eine unechte Urkunde her noch wirkt er störend im Sinne von § 268 Abs. 3 StGB auf den Aufzeichnungsvorgang eines technischen Geräts ein. OLG KA 3 Ss 128 / 00 Dieses Verhalten kann lediglich als Ordnungswidrigkeit nach den§§ 24 StVG, 69 a Abs. 3 Nr. 25 a i.V.m. 57 a Abs. 3 S. 3 StVZO geahndet werden.Das Schaublatt, dass in seinem Diagrammteil für sich genommen keine Gedankenerklärung enthält, wird zwar mit der Eintragung des Fahrers und des Datums der Fahrt bei Beginn der Aufzeichnung durch den Fahrtenschreiberals Ganzes zur zusammengesetzten Urkunde, jedoch ist diese nur dann unecht i.S.d. § 267 StGB, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht. Bei Eintragung des zutreffenden Namens liegt keine Täuschung über die Identität des Ausstellers, sondern lediglich eine „schriftliche Lüge“ des wahren Ausstellers vor. Die Diagrammscheibe des Fahrtenschreibers (VO EWG Nr. 3821/85, § 57 a StVZO) stellt eine „technische Aufzeichnung“ i.S.d. Legaldefinition des § 268 Abs. 2 StGB dar, die nur dann als „unecht“ zu qualifizieren ist, wenn sie überhaupt nicht oder nicht in ihrer konkreten Gestalt aus einem in seinem automatischen Ablauf unberührten Herstellungsvorgang stammt. Eine bloße Fremdbetätigung des technischen Geräts, die von seiner Funktionsweise her vorgesehen ist (z.B. Öffnen des Geräts und Einlegen von Schaublättern) fällt nicht unter die enge, schutzbezogene Auslegung des § 268 Abs. 3 StGB, nach der nur solche Störeingriffe tatbestandsmäßig sind, die sich gegen die „Unbestechlichkeit“ des automatisch arbeitenden Geräts richtet. Punkte kann man mittels Fälschung technischer Aufzeichnungen ordentlich sammeln. Liegt z.Bsp. ein Fall des Urkundenfäschung vor, gibt es gleich an der Zahl fünf. Liegen mehrere Verstöße vor, sprich mehrere Manipualtionen multipliziert sich die Sache, wenn Tatmehrheit vorliegt ( sechs Fälle in Tatmehrheit = 6 x 5 Pkt ) Ihr Verteidiger sollte Anhatspumkte suchen, die für eine Tateinheit sprechen. Nichtsdesto trotz gilt seit dem 18.8.05 nachfolgende Regelung:

Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern (§ 22b StVG) Der neue Paragraph gilt seit 18. 8. 2005.Abs 1 lautet:Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1. die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeugausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerätoder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst,2. die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers, mit demein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, durch Einwirkung auf diese Einrichtungaufhebt oder beeinträchtigt oder3. eine Straftat nach Nummer 1oder 2 vorbereitet, indem erComputerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderenüberlässt. 3.1. Missbrauch von Wegstreckenzählern (Abs 1 Nr 1) Wegstreckenzähler sind Meßgeräte, welche die vom Kraftfahrzeugzurückgelegte, durch Abrollen von Fahrzeugrädern bestimmten Umfangsgemessene Wegstrecke anzeigen (Eichordnung 1988 Anlage 18 Abschnitt 1, BGBlI 1988 Nr 43 Anlageband S 83 ff). Nach der Eichordnung zählen möglicherweisenicht nur Geräte mit einem Zählwerk ohne Nullstelleinrichtung, sondern auchGeräte mit einer Nullstelleneinrichtung („Tageskilometerzähler“) zu denWegstreckenzählern. Diese Gruppe wird man durch teleologische Reduktion ausdem Tatbestand ausnehmen, da sie nicht zur Täuschung von Käufern oderSchadensversicherern dienen können. – Weitere Regelungen enthält die VO(EWG) Nr 3821/85 in Anhang I Abschnitt II und III. Danach muss dasEG-Kontrollgerät [Wegstreckenzähler in diesem Sinn sind nur die nichtrückstellbaren Geräte Wegstreckenzähler – auch im Sinn des § 57 III StVZO,von dem die Gesetzesbegründung spricht. Wegstreckenzähler zeigen den Kilometerstand an, den das Fahrzeug tatsächlichbisher zurückgelegt hat („Kilometerzähler“), § 57 III StVZO. DerKilometerstand spielt eine Rolle für den Wert des Fahrzeugs, etwa beim Kaufoder der Schadensberechnung, aber auch für den Preis bei Miet- undLeasingfahrzeugen. Der Gesetzgeber sieht im Zurückdrehen eineVorbereitungshandlung für Betrug und stellt es deshalb unter Strafe. Tatbestandsmerkmale:* Wegstreckenzähler, der in ein Kraftfahrzeug eingebaut ist* Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang (also nicht: das Unterlasseneiner Reparatur, wenndas Gerät ohne Einwirkung von außen falsch misst) *fehlerhaftes Ergebnis der Messung* Ursächlichkeit der Einwirkung auf das Ergebnis („Beeinflussung“)* Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale 3.2. Missbrauch von Geschwindigkeitsbegrenzern (Abs 1 Nr 2)Der Gesetzgeber meint die Geschwindigkeitsbegrenzer, mit denen bestimmteLkws und Busse ausgerüstet sein müssen. § 57c StVZO schreibt vor, dass diesfür Kraftomnibusse, Lkws, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einerzulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 3,5 t gilt, und zwar fürOmnibusse bei einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, für die anderenFahrzeuge einschließlichaller Toleranzen von 90 km/h. Die Begrenzer müssenso beschaffen sein, dass sie nicht ausgeschaltet werden können. 3.3. Verselbständigte Vorbereitungshandlung nach Abs 1 Nr 3.3.4. Tätige Reue nach Abs 2 mit der Folge der Straffreiheit. Einziehung der Beziehungsgegenstände nach Abs 3.

Quelle: www.lkw-recht.de Rechtsanwalt Helmut Utz

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