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Polizei stoppt Sattelzug auf der A 5

Gütertransport mit gefährlicher Überbreite.

Die Bad Hersfelder Autobahnpolizei zog diesen Auflieger aus dem Verkehr – Ursache: keine Ladungssicherung, Überbreite; Folgen: Umladung, Bußgeld.

Maße und Gewichte von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen sind gerade im Gütertransport ein ständiges Thema. Die Zusammenstellung intelligenter Ladeeinheiten und die entsprechend fachkundige Ladungssicherung spielen dabei oft die entscheidende Rolle.

So nicht bei einem auffälligen Gütertransport auf der A 5, den eine Bad Hersfelder Polizeistreife vor wenigen Tagen aus dem Verkehr zog.
Schon im fließenden Verkehr erkannten die Beamten, dass hier etwas nicht stimmig war. Der besagte Sattelzug mit Planenaufbau beulte sich nach außen hin deutlich sichtbar aus. Die Ladung hatte sich offenbar verselbständigt.

Der polnische Sattelzug war zuvor nach Angaben des 51-jährigen Fahrers in Frankreich mit Paketen eines großen Versandhandelsunternehmens beladen worden. Bereits vor der Übergabe sei der Anhänger dort verplombt worden, teilte der ukrainische Fahrer den Polizisten mit. Bei einem Blick in den Laderaum stellten die Beamten fest, dass eine Menge Kartonagen wahllos und ohne jeglichen Formschluss verladen worden war. Bedingt durch die mangelhafte Ladungssicherung hatten sich die Kartonagen selbständig gemacht und durch den Druck in die Plane eine Fahrzeugüberbreite von 2,80 Meter verursacht.

Die Weiterfahrt des kontrollierten Sattelzuges wurde wegen des verkehrswidrigen Zustandes untersagt und dessen vollständige Umladung angeordnet. Ein ´sattes Bußgeldverfahren ´ für den Transportunternehmer bekam der Fahrer mit auf den weiteren Weg nach Polen.

Lasiportal listet nachfolgend die Standardwerte auf mit bezug auf die gesetzlichen Grundlagen:

  • 22 StVO – auszugsweise –
    (2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein.
  • 32 StVZO – auszugsweise –

    Polizeikontrollen dienen der Verkehrssicherheit – letztendlich auch mit Blick auf einen fairen Wettbewerb im Gütertransport.

    Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
    An Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:
    . . . allgemein 2,55 m;

  • 34 StVZO – auszugsweise –
    Achslast und Gesamtgewicht
    Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird. – max 40 Tonnen

>> Sattelzug mit gefährlicher Überbreite
Quelle: Osthessennews, 36 041 Fulda

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