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Verantwortung und Pflichten der Verkehrsunternehmer

Beschulung und Umgang mit dem Fahrpersonal

Mit den Vorschriften zu Lenkzeiten und Ruhezeiten befasst sich das aktualisierte und neu aufgelegte Fachbuch aus dem Verlag Günter Hendrisch

Fahrpersonalrecht – Unternehmer steuern den Tagesablauf. Das heißt Verantwortung für das Fahrpersonal tragen und pflichtbewußt handeln.

Was ist ein Verkehrsunternehmen ?
Verkehrs- oder Transportunternehmen sind Unternehmen, die nach den herkömmlichen Geschäftsbedingungen auf wirtschaftliches Handeln ausgerichtet sind und Verkehrsdienstleistungen anbieten. Dazu zählt auch beispielsweise die Abfertigung, das Lagern und Verpacken von Waren.

Wer ist Verkehrsunternehmer ?
Verkehrsunternehmer sind Personen, die für die ordnungsgemäße Führung des Unternehmens veantwortlich sind. Bei Personengesellschaften ist dies in der Regel der Inhaber und bei juristischen Personen das vertretungsberechtigte Organ (Geschäftsführer, Vorstand).

Die Verantwortung für die Planung, Durchführung und Überwachung (Kontrolle) kann einer anderen Person übertragen werden. Anmerkung: Zur Übertragung der Verantwortung an dritte Personen ist die schriftliche Form (Dokumentation) unerlässlich. Ungeachtet der Übertragung bzw.dem delegieren von Aufgaben an eine andere Person (Handeln fü reinen anderen, § 9 OWiG), gilt die Aufsichtspflicht des Unternehmers im Sinne von § 130 OWiG.

Wer ist Geschäftsführer ?
Geschäftsführer ist jemand, der damit beauftragt ist, für einen Dritten, einen Verein, einen Verband, eine Organisation o. Ä. die rechtsgeschäftlichen Interessen im Rahmen der Satzung des Unternehmens und seines konkreten Auftrages wahrzunehmen

In der Praxis bestehen beim Verkehrsunternehmer oft Unklarheiten darüber, ob dieser verpflichtet ist, das Fahrpersonal eingehend auf die fahrpersonalrechtlichen Bestimmungen hinzuweisen.

Der EU-Verordnungsgeber hat in der „neuen“ Lenk- und Ruhezeitverordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht zwingend die Pflicht zur Beschulung des Fahrpesonals über die Lenk- und Ruhezeitbestimmungen geregelt. Die Gesetzgebung verlangt jedoch eindeutig, dass der Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen ist, zudem ist regelmäßig zu überprüfen, ob der Fahrer die sozialvorschriften für das Fahrpersonal einhält.

Grundsätzlich hat der Verkehrsunternehmerdie Arbeit der Fahrer so zu organisieren, dass sie die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einhalten können. Daraus erschließt sich, dass der Verkehrsunternehmer auch verpflichtet ist, seine Fahrer ordnunggemäß anzuweisen auch regelmäßig zu überprüfen (Überwachung, dass die Bestimmungen eingehalten werden).

Daraus ergibt sich weiterhin, dass der Verkehrsunternehmer auch keine Einsatzzeiten vorgeben darf, die der Fahrer schließlich gar nicht einhalten kann bzw. von vornherein absehbar ist, dass er gegen das Fahrpersonalrecht verstoßen wird. Hierbei ist die Vorausberechnung der Transportzeit unter Berücksichtigung der Streckenführung, des Zielortes, der An- und Abfahrt sowie der Be- und Entladung in den Auftrag einzubeziehen.

Der Fachartikel wurde Lasiportal von Willy Dittmann, Referent für Arbeitsschutz, Sozialvorschriften und Fahrpersonalrecht, übermittelt.

>> Pflichten der Verkehrsunternehmer
Quelle: Hendrisch Medien GmbH, 41844 Wegberg

 

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