Warnwesten sind Lebensretter
. . . auch für Lkw-Fahrer
Laut Unfallverhütungsvorschrift UVV Fahrzeuge BGV – D29, sind Warnwesten in gewerblich genutzten Fahrzeugen mitzuführen. Die Vorschrift geht sogar so weit, dass bei einer Doppelbesetzung (Fahrer und Beifahrer) für beide jeweils eine Weste im Fahrzeug vorzuhalten ist.
Diese Regel gilt auch für PKW, die gewerblich genutzt werden.
Ob Bergungsarbeiten, Pannen- und Unfallhilfe oder Abschleppsituationen, in allen Fällen gilt auf öffentlichen Straßen im Bereich des fließenden Verkehrs eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit der betreffenden Personen. In diesen Situationen gilt das Tragen einer Warnweste ob als Unternehmer, Fahrzeuglenker, Beifahrer oder Beschäftigter als absolutes Muss und kann Leben retten.
Besondere Vorschriften gelten für den Transport von Gefahrgut. Hier ist generell für jedes Besatzungsmitglied an Bord jeweils eine Warnweste mitzuführen (ADR, 8.1.5).
Ähnliche Vorschriften gelten für Personen, die im öffentlichen Verkehrsraum Arbeiten durchführen (§ 35 (6) StVO.