Auf Ladungssicherung gänzlich verzichtet
Polizei in NRW und Mittelhessen schreitet ein.
Jährlich passieren etliche Unfälle durch schlecht gesicherte Ladung auf Lkw´s.
Dabei kann man durch eine gute Ausrüstung für Ladungssicherung schließlich viel Geld sparen.
Von einem mangelhaft beladenen Lastkraftwagen (Lkw) geht ein erhebliches Risiko aus. Doch was gilt es bei der Ladungssicherung zu beachten? Das Gesetz sieht hier eine Vielzahl von Regelungen vor.
Diese Regelungen zur Ladungssicherung finden sich insbesondere in:
- der Straßenverkehrsordnung (StVO),
- der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO),
- diversen Verwaltungsvorschriften,
- VDI-Richtlinien,
- DIN/EN-Normen und
- dem Handelsgesetzbuch (HGB).
Besonders anschaulich schildert § 22 Abs. 1 StVO die Anforderungen an die Ladungssicherung.
Die wichtigsten Einzelnormen zur vorschriftsmäßigen Sicherung von Ladung sind:
- § 22 StVO Ladung,
- § 23 StVO Pflichten von Fahrzeugführenden,
- § 30 StVZO Beschaffenheit der Fahrzeuge,
- § 31 StVZO Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge,
- § 412 HGB Verladen und Entladen,
- VDI 2700 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen und
- EN 12642 Mindestanforderungen Aufbau.
Am Montagabend (15.05.2017) zogen Beamte der Polizeiautobahnstation Mittelhessen (PP in Gießen) einen überladenen Kleinlaster aus dem Verkehr.
Ein eher kurioser Transport war auf der A 45 zwischen dem Wetzlarer Kreuz und der Anschlussstelle Ehringshausen in Richtung Dortmund unterwegs. Das völlig überladene Fahrzeug fiel einer Streife der Autobahnpolizei im fließenden Verkehr auf. Die Polizisten zogen den Transporter auf einem Parkplatz. Zu übersehen war der in Bulgarien zugelassene Laster nicht, denn auf dem Dach lagen etwa 20 Fahrräder.
Die Räder lagen auf einem Lattenrost, darunter waren Teppiche ausgelegt um den Lack im Dachbereich zu schützen. Als Ladungssicherungsmittel waren dünne Seile zum Verzurren eingesetzt. Zudem war der Sprinter offensichtlich überladen. Die Kontrollbeamten untersagten dem Fahrer die Weiterfahrt. Erst nachdem ein geeignetes Zweitfahrzeug zur ordnungsgemäßen Verladung der Fahrräder herangeführt wurde, konnte die Fahrt fortgesetzt werden.
Neben der nicht unerheblichen Verweildauer des Transporters auf dem Autobahnparkplatz hat der Fahrer – und evtl. auch der Halter – mit einem Verwarn- bzw. Bußgeld wegen mangelhafter Ladungssicherung zu rechnen. Auch hier haben die Polizisten einen wichtigen Beitrag zur Verkehrssicherheit geleistet.
Ein weiterer Treffer landete eine Polizeistreife im westfälischen Brilon. Der dortige Verkehrsdienst führte am 18. Mai auf der Bundesstraße 7 bei Lederke unter anderem eine Schwerlastverkehrskontrolle durch. Gegen 17.15 Uhr wurde die Ladung eines Lkw überprüft. Hierbei konnten die Polizeibeamten die fehlende Ladungssicherung feststellen. Der Fahrer verzichtete gänzlich auf Gurte und andere Sicherungsmaßnahmen, obwohl er diese an Bord hatte. Dem Fahrer wurde die Weiterfahrt untersagt. Ein Bußgeldverfahren wurde eingeleitet.
>> 20 Fahrräder auf dem Dach –
Quelle: Presseportal, 20 148 Hamburg>> Auf Ladungssicherung gänzlich verzichtet
Quelle: Presseportal, 20 148 Hamburg