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Unternehmerdatei – VU-Dat

 

Auftraggeber für Transport trägt Verantwortung

Der Gütertransport auf Europas Verkehrswegen bedarf einer gründlichen, ausgefeilten Organisation. Vor dem Hintergrund, dass Milliarden Tonnen Güter befördert werden und dass der Kunde einen hohen Anspruch an Versorgung hat, muss die Verkehrssicherheit aller höchste Priorität haben.

Polizei und Fachverband Hessen stehen gemeinsam für mehr Verkehrssicherheit.

Mit der Verkehrsunternehmerdatei – VU-Dat – hat das BAG Ende 2012 ein elektronisches Zentralregister für Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmen eingeführt.

Der Auguststammtisch in Kirchheim beschäftigte sich mit diesem Thema, und mit Dimitri Schnarr, Betriebskontrolleur beim BAG, war der zuständige Fachreferent zur Abendveranstaltung vor Ort.

Eingangs gab der Referent einen kurzen Überblick über die Hauptaufgaben des BAG. Neben der klassischen Aufgabe der Straßenkontrollen tätigt das BAG eigene Ermittlungen, ist Bußgeldbehörde bei Verstößen durch gebietsfremde Unternehmen, führt Anhörungen zu Beförderungsgenehmigungen durch und fungiert als nationale Kontaktstelle im Austausch mit dem Ausland.

Darüber hinaus führt das Bundesamt die VU-Dat und gewährleistest damit allen registrierten Unternehmen sowie zuständigen Behörden einen Einblick in die Betriebsdaten – ein wichtiger Beitrag zur reibungslosen Abwicklung der Transporte. Und nicht zuletzt fordert die Datei jedes Mitglied und jeden Teilnehmer zu aufrichtigem Handeln.

In der VU-Dat werden allgemeine Informationen zu den im Inland ansässigen Straßenverkehrsunternehmen gespeichert, wie etwa Name und Rechtsform des Unternehmens, Anschrift und Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge.

Den europarechtlichen Vorgaben entsprechend sind gewisse Inhalte der Verkehrsunternehmensdatei über das Internet allgemein zugänglich. Der öffentliche Teil der Verkehrsunternehmensdatei ist über die Internetadresse www.verkehrsunternehmensdatei.de bzw. die Homepage des BAG erreichbar.

Zum Inhalt:
Eine besondere Rolle kommt hier dem jeweiligen Verkehrsleiter zu, so Herr Schnarr. Die Erlaubnispflicht (§ 3 GüKG) und die Auftraggeberverantwortung (§ 7c GüKG) hob er in seinen Ausführungen besonders hervor.

Die Datei umfasst einen öffentlichen Teil und einen Behördenteil. Jeder Teilnehmer kann im Vorfeld entsprechende Abfragen starten. Hierbei empfiehlt der Referent, diese Abfragemöglichkeit unbedingt zu nutzen. Jeder Verkehrsleiter sollte sich vor Auftragsvergabe rückversichern, ob das beauftragte Unternehmen die nötigen Voraussetzungen/Genehmigungen zur Durchführung des Transportes besitzt. Anmerkung: Transporte ohne Transporterlaubnis werden mit hohen Bußgeldern geahndet.

>> Zum Inhalt der VU-Dat – § 15 GüKG
Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

>> Verkehrsunternehmerdatei – DurchführungsVO
Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

 

 

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