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Eisplatten auf Lkw-Dächern als Gefährdung der Verkehrssicherheit

BGL-Rundschreiben vom 16.01.2019

Seit 2017 sind wiederholt im Plenum des Bundes von einzelnen Abgeordneten und u.a. auch von der Fraktion Bündnis90/Die Grünen Anfragen zum Thema „Bereitstellung von Schneegerüsten auf Autobahnparkplätzen und Raststätten“ gestellt worden.

Hierbei verwiesen die Anfragesteller immer wieder auf die Verkehrssicherheit und betonten die erhebliche Gefahr durch herabfallende Eisbrocken von Lkw-Aufbauten.

Lasiportal berichtete regelmäßig und mehrfach über diese Problematik und weist auch gerne nochmals auf die bestehende Gesetzeslage hin:
“ Nach § 23 Absatz 1 Satz 2 StVO hat derjenige, der ein Fahrzeug führt, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Die Rechtsprechung entnimmt aus der Straßenverkehrs Ordnung eine Verantwortlichkeit des Fahrers für Eisplatten auf dem Dach oder der Dachplane.“

Das Unterlassen bzw. Nichtbeachten ist nicht nur bußgeldbewährt; verursachte Personen- oder Sachschäden ziehen erhebliche zivilrechtliche Folgen nach sich.

Räumanlage auf dem EURO-Rastpark in Eichenzell – Hess. Rhön. Foto: Lasiportal

Bereitstellung von Flächen:
Die Bundesregierung hat auf die Anfragen reagiert und will den Bau und Betrieb von Eisfreigerüsten durch entgeltlose Bereitstellung der Flächen auf den bundeseigenen Rastanlagen fördern.

Zu den Anlagen selbst sagt die Bundesregierung:
„Kauf, Miete und Leasing von zusätzlichen, überobligatorischen Sicherheitseinrichtungen am Fahrzeug werden über das Deminimis Förderprogramm des BMVI gefördert. Zu diesen förderfähigen Sicherheitseinrichtungen gehören u.a. Dachplanenhubvorrichtungen (Systeme zur Beseitigung gefährlicher Dachlasten).“

>> Eisplatten auf Lkw-Dächern
Quelle: BGL-Rundschreiben vom 16.01.2019

 Zum winterlichen Fahrverhalten:

Polizei und Verkehrsverbände empfehlen:

  • Fahrverhalten den Straßenverhältnissen anpassen
  • Überholmanöver vermeiden
  • Fahrstreifen für Räumdienste freihalten
  • Rechtzeitig geeignete Parkplätze anfahren
  • Besser kurze Pausen einlegen und Räum- und Streudienst abwarten
  • Dachlasten vor Fahrtantritt abkehren

Besonderheiten im winterlichen Fahrverhalten:

Der Gesetzgeber schreibt vor:
Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte dürfen Lkw ab 3,5 t zGM nur gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind.

Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

Nach § 18 (11) der StVO gilt: Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, einschl. ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.

Verstöße:
Verliert ein Lkw oder auch ein Pkw während der Fahrt Eisstücke oder feste Schneereste von seiner Ladefläche oder vom Dach, begeht der Fahrer nach § 23 Abs. 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) i. V. m. § 49

Gewissenhafte Fahrer nutzen die Räumanlage; Foto: Lasiportal – ESSO-Autohof Fulda

Was sagt der Bußgeldkatalog des Landes Hessen ?
Sie führten das nicht vorschriftsmäßige Fahrzeug, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war = 80 Euro Bußgeld, 1 Punkt Eintrag im Fahreignungsregister.

Sie führten das nicht vorschriftsmäßige Fahrzeug, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war. Es kam zum Unfall = 120 Euro Bußgeld, 1 Punkt Eintrag im Fahreignungsregister.

>> Erhöhte Anforderungen an das Fahrzeug
Quelle: Lasiportal

>> Autofahren im Winter
Quelle: ADAC, München

>> Winterliches Fahrverhalten bei Eis und Schnee
Quelle: Lasiportal

 

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