Ladungssicherungsarbeiten an Bord von Schiffen
Merkblatt der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV)
Dieses Merkblatt informiert über Maßnahmen, die zum Schutz von Arbeitnehmern vor den Gefahren bei Ladungssicherungsarbeiten (Lascharbeiten) an Bord von Schiffen zu treffen sind.
- Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdung der Arbeitnehmer bei Ladungssicherungsarbeiten an Bord von Schiffen muss gemäß Arbeitsschutzgesetz ermittelt und beurteilt werden; getroffene Maßnahmen sind zu dokumentieren (§§ 5 und 6 ArbSchG). Die Gefährdungsbeurteilung muss auch die individuelle Gefährdung auf jedem Schiff berücksichtigen.
- Sicherung gegen Absturz
Auf Containerschiffen muss mit Laschkörben (Personenaufnahmemittel) gearbeitet werden, wenn die Absturzhöhe eine Containerhöhe übersteigt.
Beim Aufenthalt auf anderer Ladung müssen ….(weitere ausführliche Beschreibung siehe Download)
- Eignung von Laschkörben
Ein Laschkorb darf nur an solchen Hebeeinrichtungen eingesetzt werden, für die dies als bestimmungsgemäße Verwendung vom Hersteller oder Lieferer der Hebeeinrichtung vorgesehen ist.
Der Laschkorb muss so beschaffen sein, dass ……..(weitere ausführliche Beschreibung siehe Download)
- Persönliche Schutzausrüstung
Den Laschern sind persönliche Schutzausrüstungen (Sicherheitshelm, Sicherheitsschuhe, Warnwesten und Sicherheitsgurte) zur Verfügung zu stellen. Bei den Lascharbeiten dürfen nur Arbeitnehmer eingesetzt werden, die die vorgenannte Schutzausrüstung tragen.
- Verkehrswege an Bord
Verkehrswege auf Schiffen sind von Ladung, Ladungsresten und Laschmaterial freizuhalten. Die Trittsicherheit und Rutschfestigkeit der Verkehrswege muss auch bei Nässe, ausgelaufenen Öl oder Eis gewährleistet bleiben.
- Verwendung von Leitern
Anlegeleitern dürfen nur in Arbeitsbereichen eingesetzt werden, die eine Verwendung nach Maßgabe der Unfallverhütungsvorschrift „Leitern und Tritte“ (BGV D 36) zulassen.
Ansprechpartner: Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Fachbezirks „Hafen/ Schifffahrt“ Telefon
+49 40 428 37-3187 oder 0171-221 8911
Quelle:
Herausgeber: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) Amt für Arbeitsschutz, Billstraße 80, 20539 Hamburg, www.hamburg.de/arbeitsschutz Arbeitsschutztelefon +49 40 428 37-2112, Fax +49 40 428 37-3100 arbeitsschutztelefon@bgv.hamburg.de
Bezug: Dieses Merkblatt (M 57) können Sie auch kostenlos unter der o.a. Anschrift bestellen,
sowie unter Telefon +49 40 428 37-3134, Fax +49 40 427 94-8048
publicorder@bgv.hamburg.de, www.hamburg.de/arbeitsschutzpublikation
Das Amt für Arbeitsschutz ist Partner von KomNet-Arbeitsschutz, einer kostenlosen Expertenberatung: www.hamburg.de/komnet