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Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 2111 Teil 2 Mechanische Gefährdungen)

Auch für den Bereich der Ladungssicherung ist die Betriebssicherheit nach den Technischen Regeln im Rahmen der Arbeitssicherheit zu beachten

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht.

Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.

Die Redaktion des Lasiportal hat nachfolgend für den Bereich Ladungssicherung die infrage kommenden Regeln für „sicheres Verzurren der Ladung bei Transportvorgängen“ und „selbsthemmende Kippeinrichtungen“ aus diesen Technischen Regeln herausgearbeitet: TRBS 2111 Teil 2 Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor unkontrolliert bewegten Teilen – 2.1 Technische Maßnahmen Technische Maßnahmen können sein: 1. Technische Einrichtungen, die eine unkontrollierte Bewegung der Teile verhindern, wie formschlüssige Halterungen, Klemmeinrichtungen, Fixiereinrichtungen, Anschläge Erläuterungen zu technischen Maßnahmen:

  • Bei Lastkraftwagen kann die Gefährdung durch das Herabfallen von Ladungen bzw. durch Ladungsverlagerungen bei Transportvorgängen durch die Verwendung von Zurrgurten verhindert werden.
  • Die Gefährdung des Wegrollens von Papier- oder Stahlrollen beim Einlagern von Materialrollen wird ausgeschlossen, wenn sie in rinnenförmigen Aufnahmemitteln gelagert werden, deren Rand so hoch ist, dass die Rückhaltekraft größer ist als die aus dem Gefälle und Eigengewicht resultierende Kraft, welchedie Rollen über den Rand drücken würde. Dies kann auch durch Verwendung von Stangenlagern oder Unterlegkeilen erreicht werden.
  • Kippvorrichtungen an Gieß- und Transportpfannen, bei denen das Kippen von Hand erfolgt, müssen selbsthemmend sein.
  • Den Gefährdungen durch das Herabfallen von Lasten bei Transportvorgängen mit Hebezeugen an Baustellen wird durch die Verwendung formschlüssig wirkender Lastaufnahmemittel entgegengewirkt. Formschlüssige Halteeinrichtungen erfüllen ihren Zweck, wenn sie erst dann gelöst werden, wenn die Last, durch Abstellen bei der Zwischenlagerung oder durch die endgültige Befestigung am Bauwerk, gegen Umstürzen oder Absturz gesichert ist.

2.2 Organisatorische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen können sein: Zu 1. Festlegen der Qualifikation für besondere Tätigkeiten Erläuterungen zu den Organisatorischen Maßnahmen:

Ausbildung der Beschäftigten in der Verwendung von Ladungssicherungen. Bereitstellung von Betriebsanweisungen, in denen auf mögliche Gefährdung durch unkontrolliert bewegte Teile und deren Verhinderung hingewiesen wird.

  • Unterrichtung und Unterweisung von Beschäftigten über die bestimmungsgemäße Verwendung von Schutzeinrichtungen.

Zu 3. Festlegen von räumlichen Aufenthaltsverboten für Personen in Bereichen, in denen mit Gefährdungen durch unkontrolliert bewegte Teile zu rechnen ist

Erläuterungen zu den Organisatorischen Maßnahmen:

  • Aufenthaltsverbot von Personen unter angehobenen, nicht formschlüssig gesicherten Lasten.

Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) baua.de

weitere Infos zum Thema siehe hier im Lasiportal:
Fachkraft für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte …
BG Vorschriften- und Regelwerke (BGVR-Datenbank) …
VDI-Richtlinie: VDI-Handbuch Ladungssicherung …

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