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Informationen zum Gefahrgutbeauftragten

Ausarbeitung von Gerald Dünnebier

Im Jahr 2011 wurde die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) neu gefasst

Im Jahr 2011 wurde die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) neu gefasst

Bestellung, Schulung und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten nach der  Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung wurde in Auswertung des Gefahrgutunfalls von Herborn im Jahre 1987 in Deutschland entwickelt und  1989 verabschiedet.

Im Laufe der Zeit wurden auch in den internationalen Regelungen (insbesondere im Kapitel 1.8. und im Kapitel 1.3) Anforderungen für einen Gefahrgutbeauftragten (dort als Sicherheitsberater bezeichnet) und die Unterweisung der „Beauftragten Personen“ formuliert. Damit wurde es Zeit, die GbV in ihren Anforderungen dem internationalen Recht anzupassen.
Und so wurde die GbV im Jahr 2011 neu gefasst. Um verzichtbare Regelungen erleichtert und mit einigen Präzisierungen  wurde sie zum 01.09.2011 in Kraft gesetzt (zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 -BGBl. I S.2715- geändert).

Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung war wegen § 6 GbV (neu) nun nicht mehr erforderlich und wurde  aufgehoben.
Die früher in der GbV vorgeschriebene  Schulungspflicht für die „Beauftragten Person“ konnte ebenfalls entfallen, denn der Begriff „Beauftragten Person“ ist im § 9 Abs.2 OWiG (Handeln für Andere) geregelt.
Auch Die  hatten sich die Verantwortlichen darauf geeinigt, dass die Bestellung eines Gb im Luftverkehr nicht mehr durch die GbV gefordert werden muss, da die Schulungsanforderungen an die Beteiligten im Luftverkehr bereits hinreichend geregelt sind und damit die Einhaltung der GG-Vorschriften in diesem Bereich gewährleistet ist.

  • Im § 1 geht es um den Geltungsbereich und
  • im § 2 sind Befreiungen wie folgt beschrieben:
  1. deren Tätigkeiten sich auf Beförderungen gefährlicher Güter beziehen, deren Freistellung von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) geregelt ist oder sich auf Mengen je Beförderungseinheit erstrecken, die unterhalb der in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten Mengen liegen, oder die ausschließlich Beförderungen nach Kapitel 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code durchführen,
    2. die in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur bei der Beförderung der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt,
    3. denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen worden sind oder
    4. die ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR.
  • Im § 3 geht es um Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
  • Im § 4 geht es um den Schulungsnachweis

Der Schulungsnachweis wird mit den Mindestangaben nach Unterabschnitt 1.8.3.18 ADR/RID/ADN erteilt, wenn der Betroffene an einer Schulung nach § 5 teilgenommen und eine Prüfung nach § 6 Absatz 1 mit Erfolg abgelegt hat. Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre und kann jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Betroffene eine Prüfung nach § 6 Absatz 4 mit Erfolg abgelegt hat.

  • Im § 5 sind die Schulungsanforderungen geregelt
  • Im § 6 geht es um die Durchführung von Prüfungen, wobei hier zwischen Prüfung nach Erstschulung und Prüfung zur Verlängerung unterschieden wird. Die Prüfungssprache ist deutsch (englisch auf Antrag bei der IHK möglich). Die Fragen selbst kommen aus dem offiziellen Fragenkatalog des DIHK, welcher bei jeder IHK online gestellt ist.
  • Im § 7 geht es um die Zuständigkeiten
  • Im § 8 sind die Pflichten des Gefahrgutbeauftragten  u.a. wie folgt beschrieben:
  1. die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen.
  2. ist verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe
    – des Zeitpunktes der Überwachung
    – der Namen der überwachten Personen
    – der überwachten Geschäftsvorgänge
    zu führen.
  3. die Aufzeichnungen nach Absatz 2 mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  4. hat dafür zu sorgen, dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt wird.
  5. einen Jahresbericht innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erstellen.
  6. seinen Schulungsnachweis nach § 4 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und rechtzeitig verlängern zu lassen.
  • Im § 9 sind die Pflichten des Unternehmers geregelt
  • Im § 10 geht es um die Ordnungswidrigkeiten. Diese sollte man sich genau ansehen, da die Möglichkeit besteht, mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € zur Verantwortung gezogen zu werden.
  • Im § 11 sind Übergangsbestimmungen
  • Im § 12 sind Aufheben von Vorschriften und
  • im § 13 ist das Inkrafttreten geregelt

Bei den zuständigen IHKen kann in die Liste der zugelassenen Lehrgangsveranstalter für die Gefahrgutbeauftragtenausbildung online eingesehen werden.

Informationen zum Gefahrgutbeauftragten

Gerald Dünnebier -ID 739- ausgezeichnet als "Berater des Monats im Lasiportal" 12.2010; www.gefahrgut-duennebier.de

Gerald Dünnebier -ID 739- ausgezeichnet als „Berater des Monats im Lasiportal“ 12.2010; www.gefahrgut-duennebier.de

Lasiportal dankt Herrn Gerald Dünnebier für die zur Verfügungstellung dieser Ausarbeitung.

Eine Garantie auf Vollständigkeit wird nicht übernommen.
Hinweise, Bemerkungen, Kritik sind natürlich erwünscht !
LaSi-Kontaktmail …

Gerald Dünnebier können Sie unter folgendem Link aufrufen:
Berater im Lasiportal ID 793 …

Mehr Wissenswertes zu Thema und Autor finden Sie auch auf der Homepage:
www.gefahrgut-duennebier.de

Weitere Infos zu dieser Thematik gibt’s im Lasiportal:

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung wurde neu gefasst und zum 01.09.2011 in Kraft gesetzt

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung wurde neu gefasst und zum 01.09.2011 in Kraft gesetzt

Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten nach 1.8.3.3 ADR/RID/AND …

 

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