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Worauf Heizöllieferanten nach ADR und GGVSEB achten müssen

Das sollten Heizöllieferanten beachten ! !

Regelung der Verantwortlichkeiten für den Befüller bzw. Fahrzeugführer bei der Lieferung von Heizöl.

1. Der Befüller:

Verantwortlich nach ADR bzw. der GGVSEB

Verantwortlichkeit nach ADR bzw. der GGVSEB

Nach ADR den Unterabschnitt 1.4.3.3 und nach der GGVSEB den § 23 – Pflichten des Befüllers- Absatz (1) und (2) sowie den § 27 – Pflichten mehrerer Beteiligter Pflichten im Straßen- und

Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt – Absatz (1) und (5).

In der GGVSEB § 2 Begriffsbestimmungen steht unter Ziffer 2 – Befüller- letzter Satz: „Befüller ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;“

2. Der Fahrzeugführer:

Nach der GGVSEB den § 28 – Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr – sowie den § 29 – Pflichten mehrerer Beteiligter Pflichten im Straßenverkehr – Absatz (1) bis (4).

Aber seit Februar 2015 ist auch die Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) 791 Teil 1 Anhang C zu beachten. In dieser sind Maßnahmen beschrieben, welche der Fahrzeugführer beim Befüllen der Tanks von Heizölverbraucheranlagen zu beachten hat.

Grundlage für die TRwS sind die wasserrechtlichen Anforderungen des § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), wo es um Anforderungen an den Umgang mit wassergefährlichen Stoffen geht und die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), wo in § 24 – Anforderung an das Befüllen und Entleeren – in Absatz (1) steht: „Wer eine Anlage befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten von dem ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen. Die zulässige Belastgrenze der Anlage und der Sicherheits- einrichtungen sind beim Befüllen oder Entleeren einzuhalten.

Diese Verordnung (AwSV) ist zwar noch nicht verabschiedet, aber seit der 941. Sitzung vom 29.01.2016 des Bundesrates im Zusammenhang mit der Lesung zum Entwurf des Düngegesetzes (DüG) gewinnt der Zug im Bezug der Verabschiedung der AwSV wieder an Fahrt. Denn zurzeit sind diese Reglungen noch Ländersache, aber auf Grund der Föderalismusreform geht diese von den Ländern zum Bund.

Mit der TRwS liegt aber eine Verordnung vor, welche die allgemein anerkannten Regel der Technik berücksichtigt, und sollte es zum Überfüllschäden kommen, dann sollte den Beteiligten diese TRwS schon bekannt sein. Was die zuständigen Stellen auf jeden Fall überprüfen werden.

In der TRwS 791 Teil 1 Anhang C stehen die Maßnahmen, welche durch den Fahrzeugführer

– vor der Befüllung, wie z.B. Feststellung des Füllstandes, Inaugenscheinnahme der Tanks, das Füll- sowie Be- und Entlüftungsleitung u.ä.

– währen der Befüllung, wie z.B. Kotrollgänge zur Überwachung der Befüllung in angemessenen Zeitabständen u.ä.   und

– nach der Befüllung, wie z.B. Abschlusskontrolle der Heizölverbraucheranlage (Tank, Füll- und Be- und Entlüftungsleitung) u.ä.

unbedingt zu beachten sind.

Leider muss ich bei meinen Auffrischungsschulungen gemäß ADR Unterabschnitt 8.2.2.5 immer wieder feststellen, dass Inhaber des Aufbaukurs Tank leider von dieser TRwS 791 Teil 1 Anhang C keine Kenntnis haben, obwohl sie teilweise als Tankwagenfahrer tätig sind.

Hier sollten die Verantwortlichen nach ADR bzw. der GGVSEB schnellstens Abhilfe schaffen.

>> Arbeitsblatt DWA-A 791-1 (Vorschau pdf)

>> Arbeitsblatt DWA-A 791-2 (Vorschau pdf)

Quelle: Regelwerke der Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA); dwa.de

Lasiportal dankt dem Dozent nach Gefahrgut- und Sprengstoffrecht Gerald Dünnebier für die zur Verfügungstellung dieser Ausarbeitung

Gerald Dünnebier -ID 739-

Gerald Dünnebier -ID 739- ausgezeichnet als „Berater des Monats im Lasiportal“ 12.2010;

Eine Garantie auf Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht übernommen. Hinweise, Bemerkungen, Kritik sind natürlich erwünscht!
>> Lasiportal Kontakt-Mail

Gerald Dünnebier, Dozent nach Gefahrgut- und Sprengstoffrecht  können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen:

>> Berater im Lasiportal

Sehen Sie sich auch weitere Ausarbeitungen zum Thema ADR und die Homepage von Gerald Dünnebier an:

>> ADR 2015 – Transport gefährlicher Güter auf der Straße

>> Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut (RSEB)

>> Beförderungspapier nach ADR/GGVSEB !!

www.gefahrgut-duennebier.de

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