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Fotodokumentation zur Ladungssicherung

Fotodokumentation durch Verlader als Beweismittel gegenüber Kontrollbehörden?

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Antworten zum Thema siehe unten:

Aus praktischen Begegnungen mit Verladern ist mir gut bekannt, dass diese des öfteren nach den Verladeprozessen Fotos über Ladung und Ladungssicherung erstellen. Aus den unterschiedlichsten Motiven heraus, in unterschiedlichsten Perspektiven, in unterschiedlichster Zuordnung der Ladung zum Fahrzeug (mit oder ohne Fahrzeugkennzeichen), in unterschiedlichster Weise der Archivierung.

Der Logik aller folgend geht es ihnen darum, einen Beweis antreten zu können, dass sie ihrer Verantwortung als Verlader gerecht geworden sind.

Diese Verfahrensweisen habe ich in aller Regel akzeptiert, warum sollten Verlader nicht auch ihren Verladeprozeß dokumentieren.

Nun ist aber aktuell in einem Zertifizierungsaudit zur Sammelladung in einer Stückgutspedition vom Auditor die Forderung erhoben worden, zwingend die Fotodokumentation für alle Verladungen einzuführen, um sich bei festgestellten Mängeln zur Ladungssicherung durch die Kontrollbehörden als Verlader entlasten zu können.

Diese Forderung bringt mich in eine Situation, intensiver die Fotodokumentation zur Ladungssicherung zu hinterfragen. Es ist für mich schon ein großer Unterschied, ob ich eine Dokumentation verwende, um meine wahrgenommene Verantwortung in der Ladungssicherung/Kontrolle zu belegen oder sie zur Entlastung gegenüber Vorwürfen von Kontrollbehörden einbringe bzw. einzubringen habe. Leider komme ich dadurch zu mehr Fragestellungen als zu Fortschritten im Verständnis für eine Lösung. Ganz abgesehen davon, dass das Festhalten an dieser Forderung des Qualitätsmanagements zu einer enormen betrieblichen Belastung führen kann.

Deshalb die Bitte um Meinungsäußerungen zu folgenden Fragen:

  1. Ist das Vorlegen von Fotodokumentationen der Verladung zur Abwehr von Vorwürfen gegenüber den Kontrollbehörden möglich, sinnvoll und zulässig bzw. gibt es eine Rechtsgrundlage dafür, dass die Kontrollbehörden dies als berechtigtes Mittel für einen Widerspruch akzeptieren müssen?
  2. Welche Beweislast auf „Echtheit“ der Bilddokumentation hat der Verlader zu erbringen?
  3. Welche Kriterien zur Aufnahme sind zu erfüllen/notwendig, die, ich gehe einmal davon aus, das Bild wird zugelassen, eine Aussicht auf Erfolg zur Entlastung des Verladers haben? D.h., worauf hat der Verlader dringendst bei Aufnahmen zu achten?
  4. Welche konkreten Datenschutzbestimmungen greifen für den Verlader in dieser Situation?
  5. Sind derartigen Fotodokumentationen in ihrer Verwendung für die unterschiedlichen Verkehre gleichgestellt oder gibt es Unterschiede z.B. zum Sammelgut, wo sich die Verladung und damit auch die Ladungssicherung bereits an der ersten Anfahrstelle völlig verändern kann?
  6. Vielleicht gibt es sogar weitere Fragestellungen dazu?

Und hier die Antworten:

  1. Antwort von Frank Schmidt      >> “Berater im lasiportal ID 832”
  2. Antwort von Dr. Uwe Krause    >> “Berater im lasiportal ID 1119”
  3. Antwort von Stephan Bode      >> „Berater im lasiportal ID 707“

 

Und die Bitte um weitere Meinungsäußerungen dazu:

lasiblog

 


>> LaSiBlog zur Fragestellung

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