Gefahrgutbeförderung – jetzt auch Punkte in Flensburg
10. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung
Punkte in Flensburg gib es jetzt auch bei der Beförderung von Gefahrgut, wenn dabei die Ladungssicherung bzw. die Ausrüstung mit Ladungssicherungsmittel nicht beachtet wird.
Mit Inkrafttreten der 10. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung zum 01.05.2014 kann es jetzt einen Punkt für folgende Verstöße gegen die Vorschriften der GGVSEB geben und zwar:
1. als tatsächlicher Verlader
auf Grundlage Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. mit § 37 Abs. 1 Nr. 21a GGVSEB
2. als Fahrzeugführer
auf Grundlage Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. mit § 37 Abs. 1 Nr. 21a GGVSEB
3. als Beförderer und in der Funktion als Halter
auf Grundlage Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m § 37 Abs. 1 Nr. 6 o GGVSEB.
Siehe auf Seite 128/129 unter Ziffer 3.6.1 bis 3.6.3. oder FeV Auszug:
>> Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV
>> FeV Auszug 10. Änderungs-VO „Beschreibung der Zuwiderhandlungen“
Ob und wieviel Bußgeld zusätzlich anfällt ist bisher noch in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.
Mittlerweile gibt es auch die entsprechenden Begriffsbestimmungen, welche in die RSEB 2015 aufgenommen werden sollen, aber bereits jetzt schon zur Anwendung kommen können, wobei dies Ländersache ist und somit auch unterschiedlich in den einzelnen Bundesländern zur Anwendung kommen könnte.
„Der in Nummer 3.6.1 der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführte Begriff „tatsächlicher Verlader“ meint den für die Ladungssicherung im Sinne des § 22 Absatz 1 StVO verpflichteten Verlader. Dies ist im Falle eines Verstoßes die für das verladende Unternehmen verantwortlich handelnde Person nach § 9 Absatz 2 OWiG, die einen Ladungssicherungsverstoß nach den Gefahrgutvorschriften und tateinheitlich nach der StVO zu verantworten hat. Dies ist in der Regel der Verantwortliche für die Ladearbeiten und nicht der ausführende Gabelstaplerfahrer oder Lagerarbeiter.
Für die Auslegung des Begriffs „tatsächlicher Verlader“ ist die Begriffsbestimmung zum Verlader nach § 2 Nummer 3 GGVSEB nicht heranzuziehen. Für den Eintrag von Punkten wird ausschließlich die Verantwortlichkeit nach der StVO berücksichtigt, da nur dann ein Punkteeintrag gewollt ist, wenn eine Verfolgung des Verstoßes auch bei der Beförderung von nicht gefährlichen Gütern zu einem Bußgeld nach der StVO für den Verlader führen würde.
„Der Begriff „Beförderer“ in Nummer 3.6.3 der Anlage 13 zu § 40 FeV stimmt mit dem Halterbegriff im Straßenverkehrsrecht im Wesentlichen überein, so dass dies auch für die Nummer 3.6.3 der Anlage 13 zu § 40 FeV zutrifft.“
Anmerkung: Die Redaktion des Lasiportal dankt Herrn Gerald Dünnebier, Dozent nach Gefahrgut- und Sprengstoffrecht (und Berater im Lasiportal) für diese Ausarbeitung.
Eine Garantie auf Richtigkeit und Vollständigkeit des Berichtes wird nicht übernommen. Hinweise, Bemerkungen, Kritik sind natürlich erwünscht!
>> Lasiportal Kontakt-Mail
Berater des Monats Dezember 2010
Gerald Dünnebier können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen:
die Auszeichnung als Berater des Monats mit den Beiträgen von Gerald Dünnebier finden sie hier:
>> Berater des Monats Dezember 2010
noch mehr Wissenswertes zu Thema und Autor finden Sie auch auf der Homepage: