Ladungssicherung bei Tankfahrzeugen?
Ladungssicherung gilt auch in Tankfahrzeugen und ist nicht zu unterschätzen.
Auf der letzten Petro Trans in Kassel im September 2012 zeigten die Hersteller wieder, wie sie dieses Problem gelöst haben.Die gesetzliche Grundlage ist das ADR 2012 welches durch die 21. Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen (21. ADR-Änderungsverordnung – 21. ADRÄndV) vom 7. Oktober 2010 in Deutschland in Kraft gesetzt wurde, und im Absatz 6.8.2.2.1 steht:
„Ausrüstungsteile sind so anzubringen, dass sie während der Beförderung und Handhabung gegen Losreisen oder Beschädigung gesichert sind.“
Das trifft zum Beispiel auf,
- Schläuche in Sau-Druck-Tankfahrzeugen
- Schläuche in Tankfahrzeugen
- Kupplungsstücke in den Armaturenschränken
- Ausrüstung gemäß den schriftlichen Weisungen.
In der GGVSEB im § 19 Pflichten des Beförderers Ziffer 13 steht;
„dafür zu sorgen, dass der festverbundene Tank, der Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug und der Saug-Druck-Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5, den Abschnitten 6.10.2 und 6.10.3 für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 oder in der Bescheinigung nach den Absätzen 6.8.2.4.5 und 6.8.3.4.16 ADR angegebenen Stoffe entspricht;“
Lasiportal dankt dem Dozent nach Gefahrgut- und Sprengstoffrecht Gerald Dünnebier für die zur Verfügungstellung dieser Ausarbeitung.
Eine Garantie auf Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht übernommen. Hinweise, Bemerkungen, Kritik sind natürlich erwünscht!
Lasiportal Kontakt-Mail …
Gerald Dünnebier können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen:
Berater im Lasiportal …
Sehen Sie sich auch die Homepage www.gefahrgut-duennebier.de an.