Verantwortlichkeit des Fahrers
Ist primär in den §§ 22 u. 23 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt
§ 22 Abs. 1 StVO besagt, dass die Ladung verkehrssicher verstaut und gegen Herabfallen besonders gesichert werden muss. Dies verpflichtet den Fahrzeugführer, die anerkannten Regeln der Technik zu beachten:VDI-Richtlinie 2700 – Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen.
Nach§ 23 StVO hat der Fahrzeugführer dafür zu sorgen, dass die Ladung weder die Sicht noch die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt. Der Fahrzeugführer (Fahrer) ist neben dem Verlader mitverantwortlich für seine Ladungssicherung. Gleichzeitig ist er bei der `Unterwegskontrolle` der erste Ansprechpartner der Polizei oder der BAG. Im Falle eines Verkehrsunfalles oder der Feststellung von Sicherungsmängeln wird ermittelt, ob er seiner Sicherungspflicht gewissenhaft und in vollem Umfange nachgekommen ist. Bei Verstößen gilt er im Buß- oder Strafverfahren als Betroffener bzw. Beschuldigter.
In der Praxis bedeutet das, dass der Betroffene sich im Falle eines Vorwurfes des Verstoßes gegen Ladungssicherungsregeln nur entlasten kann, wenn er darauf verweisen kann, die anerkannten Regeln der Technik eingehalten zu haben oder aber durch Sachverständigenbeweis darlegen kann, dass deren Beachtung im konkreten Fall nicht erforderlich war.
Antworten auf die wichtigsten Fragen des Fahrers:
Frage: Bin ich als Fahrer auch für die Ladungssicherung verantwortlich?
Antwort: Ja, der Fahrer ist für die Ladungssicherung verantwortlich. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn das Fahrzeug vor der Übernahme durch den Absender oder durch den Zoll verplombt wurde.
Frage: Darf die Polizei mir verbieten weiterzufahren, wenn ich eine Ladung nicht genügend gesichert habe?
Antwort: Ja, die Polizei darf die Weiterfahrt untersagen, wenn von der mangelhaft gesicherten Ladung eine Gefahr ausgeht
Frage: Muss ich ein Bußgeld bezahlen, wenn ich eine Ladung nicht genügend gesichert habe?
Antwort: Laut Bußgeldkatalog ist je nach Sachverhalt ein Bußgeld vorgesehen. Ob ein Bußgeld bezahlt werden muss und wie hoch es festgesetzt wird, hängt letztendlich von der Entscheidung des Richters ab.
Wichtiger Hinweis von Lasiportal:
Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit seinem Beschluss vom 06.09.1991 entschieden, dass für den Fahrer die VDI-Richtlinie 2700 als „objektiviertes Sachverständigengutachten“ allgemein zu beachten ist. Das bedeutet, dass der Fahrzeugführer die Ladungssicherung auf der Basis der VDI-Richtlinie 2700 durchzuführen hat. Daraus folgt, dass sich der Fahrzeugführer über die in der Praxis anerkannten Ladungssicherungsmaßnahmen informieren sollte.
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Quelle: Verlang Günter Hendrisch, Wegberg