Antidröhnplatte

Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters

Der Fahrzeughalter hat die Ladungssicherheit seiner Fahrzeuge nach den anerkannten Regeln der Technik zu beachten und zu kontrollieren.

Der Fahrzeughalter (oder auch Eigentümer, Unternehmer, Zulassungsinhaber) muss dafür Sorge tragen, dass nach § 30 StVZO Fahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sind, dass:

  • durch den verkehrsüblichen Betrieb niemand geschädigt wird,
  • die Insassen, insbesondere bei Unfällen, vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.

Das bedeutet, dass die Fahrzeuge den gesetzlichen Anforderungen nach Bauart und Ausrüstung entsprechen und sich in einem Zustand befinden müssen, wie er im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und die Pflicht, Schäden und Belästigungen anderer zu vermeiden, erforderlich ist.

Der Fahrzeughalter darf nach§ 31 Abs. 2 StVZO die Inbetriebnahme des Fahrzeugs weder anordnen noch zulassen, wenn er weiß oder wissen muss, dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung leidet.

Für den Fahrzeughalter bedeutet dies, dass er wie auch sein Fahrzeugführer die Ladungssicherheit seiner Fahrzeuge nach den anerkannten Regeln der Technik zu beachten und zu kontrollieren hat. Unterlässt er dies, haftet er und ist schadenersatzpflichtig bzw. unterliegt der Strafverfolgung.

Die Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Halters ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass er sich auf seine Fahrer verlässt. Das funktioniert nur, wenn er nachweisen kann, dass der von ihm eingesetzte Fahrer erwiesenermaßen zuverlässig und fachkompetent ist.

Diesen Nachweis kann er aber nur erbringen, wenn der Fahrer:

  • regelmäßige Einweisungen erhalten hat
  • und dies bezüglich Inhalt und Zeit dokumentiert ist,
  • regelmäßig kontrolliert wird,
  • die Ladungssicherungsmittel regelmäßig kontrolliert werden
  • und die Kontrollen dokumentiert werden.

Dem Fahrzeughalter steht auch die Möglichkeit offen, sich durch die Benennung eines für die Ladungssicherheit Verantwortlichen, etwa durch den Lagermeister oder Fahrzeugmeister, von seiner Haftung zu befreien.

Das geht aber nur, soweit er die Verantwortung organisatorisch nachvollziehbarübertragen und dessen Fachkompetenz nachweisen kann.

Der Fahrzeughalter erreicht das heute nur noch durch die fachkompetente Schulung des verantwortlichen Personals.

Der Halter sollte dabei die folgenden Punkte beachten:

  • die eingesetzten Mitarbeiter müssen mit Sorgfalt und nach ihrer Zuverlässigkeit ausgesucht werden,
  • ihnen müssen die notwendigen Anweisungen erteilt werden,
  • sie müssen die erforderlichen fachlichen Kompetenzen vorweisen,
  • die Mitarbeiter müssen regelmäßig kontrolliert werden,
  • eine genaue Dokumentation der Maßnahmen vornehmen
Sie suchen einen LaSi Berater?
Beratersuche
Antidröhnplatte
Antidröhnplatte