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Ladung verantwortlich sichern

Die Berufsgenossenschaft Druck und Papier-verarbeitung informiert aktuellüber Verantwortlichkeiten bei der Ladungssicherung

„Ladungssicherung – wer trägt die Verantwortung?“: Die Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung (BG) weist in ihrer aktuellen Information „Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ darauf hin, dass sich aus der Rechtslage ergibt, dass vom Versender über den Verlader  bis zum Fahrzeugführer und Fahrzeughalter alle verantwortlich und haftbar sein können.

Das bedeutet: jeder Betrieb, der Material versendet oder transportiert, kann und muss dazu beitragen, dass die Ladung sicher transportiert wird. Dazu zählt auch das Versandfertigmachen der Ladung.

Die Folgen mangelhafter Ladungssicherung würden von vielen unterschätzt und häufig fehle – angeblich – die Zeit für eine richtige Ladungssicherung. Dabei trägt die Ladungssicherung einen großen Teil zur Kundenzufriedenheit bei. Jeder Betrieb hat ein nahe liegendes Eigeninteresse daran, dass seine Produkte zwar schnell, aber auch unversehrt beim Kunden ankommen.

In der Praxis muss der Auftraggeber immer dann, wenn er am Verladen des Ladeguts beteiligt ist, davon ausgehen, dass ein Teil der Verantwortung bei ihm liegt: Er muss einen geeigneten Dienstleister auswählen, der unter anderem über die entsprechenden Fahrzeuge verfügt und dessen Fahrer die erforderlichen Kenntnisse zur Ladungssicherung besitzen.

Diesen Dienstleister muss er ordnungsgemäß beauftragen und alle Angaben über das Ladegut machen. Der Auftraggeber kann sich aber nicht darauf verlassen, dass der Fahrer die Ladung wirklich beförderungssicher verstaut und transportiert. Er muss das Verladen des Ladeguts zumindest stichprobenartig kontrollieren.

Ist etwa das Fahrzeug für den Transport ungeeignet oder fehlen Hilfsmittel für das ordnungsgemäße Sichern der Ladung, darf die Ware nicht verladen werden. Das gilt auch, wenn aus Zeitgründen auf eine ordnungsgemäße Ladungssicherung verzichtet werden soll.

Ein Teil der Verantwortung für das beförderungssichere Laden bleibt also letztlich beim Auftraggeber. Vertragliche Regelungen, durch die der Fahrzeugführer allein für die Ladungssicherung verantwortlich gemacht wird, sind unwirksam.

 

Quelle: Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung, Rheinstraße 6-8, 65185 Wiesbaden, info@bgdp.de.

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