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Handwerkerregelung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

Ausnahmeregelung für Fahrer mit Fallbeispielen zur Abgrenzung der Qualifikationserfordernisse

Ausnahmeregelung für Fahrer

Ausnahmeregelung für Fahrer

Berufskraftfahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder einer gleichwertigen Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist, unterliegen gemäß § 3 BKrFQG

keiner Qualifikationspflicht. In diesen Fällen besteht nur eine Pflicht zur Weiterbildung gemäß § 5 BKrFQG im Umfang von insgesamt 35 Stunden.

Eine erste Weiterbildung ist zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2014 abzuschließen. Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen.

Von der Regelung des BKrFQG sind Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, welches der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kfz nicht um die Haupttätigkeit handelt, ausgenommen.

  • Fallbeispiel: Kommunale Behörden

Generell fallen die Mitarbeiter kommunaler Bauhöfe bzw. von Behörden  unter die Regelung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes.

Diese Auskunft wurde durch das Bundesamt für Güterverkehr auf deren Homepage unter der Rubrik „Fragen und Antworten“ zum Thema Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz veröffentlicht:

Findet das BKrFQG Anwendung auf Fahrerinnen und Fahrer, die bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber beschäftigt sind?

Das BKrFQG gilt für Fahrerinnen und Fahrer, die für juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. kommunale Baubetriebshöfe) tätig sind, da unter den Begriff „zu gewerblichen Zwecken“ im Sinne des BKrFQG auch Fahrten im Güterkraftverkehr fallen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

Neben dieser Frage wurde auch die Problematik zur Handwerker-Regelung erörtert:

Wann gilt die sogenannte Handwerkerregelung, das heißt die Ausnahmeregelung für Fahrer, deren Hauptbeschäftigung keine Fahrtätigkeit ist und die Material oder Ausrüstung befördern, das sie zur Berufsausübung verwenden (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG)?

Ob die sogenannte Handwerkerregelung für sie anwendbar ist, können Fahrer folgendermaßen prüfen:

Zunächst ist zu beachten, dass grundsätzlich alle Fahrer, die ein Fahrzeug der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE im gewerblichen Verkehr auf öffentlichen Straßen einsetzen, dem BKrFQG unterliegen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt unter anderem für bestimmte Handwerker bzw. vergleichbare Beschäftigte. Dabei muss eine doppelte Voraussetzung erfüllt sein:

Bei den beförderten Gütern muss es sich um Material oder Ausrüstung mit Bedeutung für die Berufsausübung des Fahrers handeln. Die Begriffe „Material oder Ausrüstung“ sind weit auszulegen. In Betracht kommt eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten, sonstigem Zubehör sowie der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert werden. Erfasst wird danach auch der Transport von einzubauenden Produkten wie Fenstern oder Generatoren.

Das Führen des Kfz darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen. Ob es sich beim Führen des Kfz um die Haupttätigkeit des Fahrers handelt, ergibt sich unter anderem. daraus, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung). Für die Ausübung einer arbeitsvertraglichen Nebenleistung spricht, wenn die Fahrtätigkeit gegenüber den weiteren Pflichten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nur eine untergeordnete Rolle spielt. Als Indiz kommt darüber hinaus die Branchenzugehörigkeit und eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht. Die Tätigkeiten des Fahrers am jeweiligen Fahrtag sind für sich allein nicht ausschlaggebend. Erforderlich ist stets eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls.

Nur wenn die unter 1. und 2. aufgeführten Voraussetzungen zugleich erfüllt sind, ist die sogenannte Handwerkerregelung anwendbar und das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz gilt nicht.

Wie die Haupttätigkeit definiert ist, kann derzeit nicht abschließend dargelegt werden, da hier seitens des BAG und der IHK unterschiedliche Positionen eingenommen werden. Eine Anfrage bei der IHK Schwaben ergab, dass es ausreichend ist, wenn der Fahrer an einem Tag mehr als 50 % seiner Arbeitszeit mit einer Fahrtätigkeit betraut ist, sodass er komplett unter die Regelung des BKrFQG fällt. Somit müsste gewährleistet werden, dass der eingesetzte Fahrer unter keinen Umständen diese 50 % Regelung überschreitet, damit er die Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG (sog. Handwerkerregelung) in Anspruch nehmen kann.

Eine endgültige Klärung dieser Rechtsfrage dürfte erst durch die Rechtssprechung in Form eines entsprechenden Urteils erfolgen.

Abgrenzung

  • Fallbeispiel: Möbeltransporte

Wird durch einen Mitarbeiter im Rahmen seiner Tätigkeit Material an- oder abtransportiert und nicht durch ihn selbst verarbeitet, fällt diese Tätigkeit nicht mehr unter die sog. Handwerker-Regelung. In diesem Fall kann sich der Fahrer nicht darauf berufen, dass dies eine Hilfstätigkeit im Rahmen seiner Haupttätigkeit, nämlich der Verarbeitung des Materials, darstellt.             Qualifikation ist erforderlich

Möbel werden ausgeliefert und zum Teil auch montiert
Anlieferung und Aufbau (z.B. Küche) erfolgt durch Personal, das handwerkliche Fertigkeiten aufweisen muss (z.B. Schreiner), Fahren ist nachrangige Hilfstätigkeit. Qualifikation ist nicht erforderlich

 

Weitere ausführliche Erläuterungen zur Handwerkerregelung finden Sie über die nachstehenden Links:

>> Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht

Erläuterungen und Qellenangaben

Erläuterungen und Qellenangaben

>> Weiterbildung von Lkw-Fahrern von Kommunen vernachlässigt
Quelle: lasiportal.de

>> Handwerkerregelung im Sinne des BKrFQG
Quelle: berufskraftfahrer-weiterbildungen.de

>> Spielraum für Handels- und Handwerksunternehmen
Quelle: mittelstandsverbund.de

 

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