Vermögensverfall – staatliche Abzocke?
Textauszüge der Veröffentlichung von Dr. Rudolf Saller, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht, Altötting
Die Polizei verwechselt leider häufig den „Regel-Ausnahme-Charakter“ des ordnungswidrigkeiten- rechtlichen Verfalls und hält es für opportun, bei planmäßigen Verstößen neben dem vom Gesetzgeber vorgesehen Bußgeld auch noch gleich parallel und schematisch den Verfall nach § 29a OWiG anzuordnen. Dabei wird übersehen, dass bei einer Vielzahl von Fuhrunternehmern aufgrund der Größe und des Umfangs die Geschäftsführung einer Transportfirma nicht von vornherein der Vorwurf zutreffen kann, sie würde bewusst unrechtmäßig handeln.
Für zahlreiche Frachtführer ist bspw. eine Überladung bei Auftragsannahme und Abwicklung noch nicht einmal erkennbar und ein „Kavaliersdelikt“ der Versender, die oftmals aus Kostengründen falsche Angaben zum Ladungsgewicht machen.
Die Polizei sieht im Verfallsbescheid die probate Möglichkeit einer weiteren Sanktionierung dergestalt ……… (weitere konkretisierende Erläuterungen siehe >> Link zum Originalbericht)
Ein weiteres Manko ist, dass häufig das Bußgeldverfahren gegen den Fahrer eingestellt werden muss, weil davon auszugehen ist, dass er z. B. die geringfügige Überladung eines Großraum- und Schwertransports nicht erkennen konnte, weil bei modernen Lastkraftwagen aufgrund ihrer Bauart typische Anzeichen einer sich im unteren oder mittleren Bereich bewegenden Überschreitung des (in Deutschland) zulässigen Gesamtgewichts für den Lkw-Fahrer nicht mehr wahrnehmbar sind (vgl. OLG Düsseldorf, 06.08.1984, Bd. 67, S. 384).
D.h. der Fahrer kann mangels Vorwerfbarkeit gar nicht belangt werden, dafür wird sodann der Un-ternehmer herangezogen, wiederum in der vorgefassten Meinung, dass ein Bußgeldbescheid gegen ihn nicht ausreicht und insbesondere das Punktekonto beim KBA ihn nicht belastet. Dies ist, so pauschal gesehen, nicht richtig ……………… (weitere konkretisierende Erläuterungen siehe >> Link zum Originalbericht)
Wie in den meisten Fällen der Überladung geht es aber nur darum, dass entweder diese Erlaubnis falsch beantragt wurde, weil der Absender ein zu geringes Gewicht angegeben hat oder aber übersehen wurde, dass bei der Transportprozessplanung z. B. die Achslasten nicht eingehalten werden können. Die Erlaubnisfähigkeit liegt hier in der Regel immer vor. Sie ist mehr oder minder Formsache und verursacht Kosten von ca. 120 bis 150 €. Es ist daher unter dem Blickwinkel des Ermessens, von dem oben gesprochen wurde, durchaus zu erwägen, ob das Bruttoprinzip sich nicht darin erschöpft, diese Kosten abzuverlangen, zumal, wenn die Verstöße geringfügig, teilweise nur formaler Natur sind und darüber hinaus keine Gefährdung, weder des Straßenkörpers noch der Verkehrssicherheit, darstellen, insbesondere wenn grundsätzlich Erlaubnisfähigkeit vorliegt.
So sieht das Übrigens auch die Literatur. Ist der Transport grundsätzlich erlaubnisfähig und ggf. ein Erlaubnisantrag auch gestellt, aber die Transporterlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO (noch) nicht erteilt, liegt der Kostenvorteil für den Großraum- und Schwertransportunternehmer allenfalls in Höhe der ersparten Verwaltungsgebühren (so auch Heck/Probst, Vermögensabschöpfung im gewerblichen Güter- und Personenverkehr, Boorberg-Verlag, Stuttgart, 2012, S. 74. Die Entscheidung des OLG Koblenz mit Beschluss v. 28.09.06, Az.: 1 Ss 247/06 (ZfS 2007, S. 108 ff.) ist somit richtig.
Für eine Vielzahl dieser Einzelfälle ist dies der einzig angemessene Ansatz und nicht, wie ……………… (weitere konkretisierende Erläuterungen siehe >> Link zum Originalbericht)
Der strafrechtliche Verfall von kriminellen Vermögensvorteilen ist zwingend, im Ordnungswidrigkeitenrecht dagegen die große Ausnahme, die ermessensfehlerfrei anzuordnen ist, weil es sich um bloßes Verwaltungsunrecht handelt, nicht um kriminelles Unrecht. Mit der Aussage: „Dasselbe gilt für Ordnungswidrigkeiten. Wer sie mit Vorsatz begeht, darf daraus keinen Vorteil ziehen“, kriminalisiert ganze Bereiche der Gesellschaft und kehrt das Regel-Ausnahme-Verhältnis um, nur um die Voraussetzungen des § 29a Abs. 4 OWiG zu schaffen. Eine solche Vorgehensweise widerspricht aber der gesetzlichen Konzeption.
Im Fall des OLG Zweibrücken, Beschl. v. 14.09.2010, Az.: 1 SsRs 21/10, der Polizeiinspektion Schiffer-stadt konnten die Rechtsanwälte Jehle & Kollegen sogar für den betroffenen Unternehmer ……… (weitere konkretisierende Erläuterungen siehe >> Link zum Originalbericht)
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Literaturhinweis: Heck/Probst, Vermögensabschöpfung im gewerblichen Güter- und Personenverkehr, Boorberg-Verlag, Stuttgart, 2012
Quelle: Dr. Rudolf Saller, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht;
jehle-kollegen.de