Betriebsanweisungen zur Ladungssicherung
Betriebsanweisungen sind den Versicherten zur Kenntnis zu bringen
UVV „Fahrzeuge“ (BGV D29) Anweisungen gemäß § 34 (2) UVV „Fahrzeuge“
Müssen zur Verhütung von Unfällen beim Betrieb von Fahrzeugen besondere Regeln beachtet werden, hat der Unternehmer Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Diese sind den Versicherten zur Kenntnis zu bringen.“
>> Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge
Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV); dguv.de
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