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Betriebsanweisungen zur Ladungssicherung

Betriebsanweisungen sind den Versicherten zur Kenntnis zu bringen

Anweisungen gemäß § 34 (2) UVV Fahrzeuge

Anweisungen gemäß § 34 (2) UVV Fahrzeuge

UVV „Fahrzeuge“ (BGV D29) Anweisungen gemäß § 34 (2) UVV „Fahrzeuge“

Müssen zur Verhütung von Unfällen beim Betrieb von Fahrzeugen besondere Regeln beachtet werden, hat der Unternehmer Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Diese sind den Versicherten zur Kenntnis zu bringen.“

>> Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge

Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV); dguv.de

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