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Sicherheitsgurt rettet Leben

Gurtanlegemoral ist 2021 gestiegen.

Seit mittlerweile 45 Jahren müssen sich Pkw-Fahrer anschnallen. Für LkwFahrer gilt die Gurtpflicht seit 1992. .Erst ab 1984 wurde das Fahren ohne Gurt im Pkw mit einem Bußgeld in Höhe von 40 DM belegt, während in den Jahren zuvor (seit der gesetzlichen Vorschrift aus dem Jahr 1976) Verstöße durch die Kontrollbehörden nicht geahndet werden konnten. Erst mit der Einführung des Verwarnungstatbesandes stieg die Anschnallquote spontan von 60 auf 90 Prozent an.

Untersuchungen haben gezeigt, dass bei 3 von 4 Unfällen der Sicherheitsgurt die Verletzungen der Lkw-Insassen vermindern oder gar vermeiden kann. Viele Fahrer, die einen schweren Unfall überlebt haben, wissen, was sie dem Gurt zu verdanken haben. Schon bei einem Frontalaufprall unter 10 km/h wird das Körpergewicht des Fahrers um das Vierfache beschleunigt!

Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) teilt im Rahmen ihrer jährlichen Erhebung zur Gurtanlegequote für das Jahr 2021 folgendes mit (die Zahlen in Klammern beziehen sich auf 2020):

Die Gesamtsicherungsquote der Fahrer im Güterkraftverkehr lag im Verkehrsquerschnitt (Autobahn, Landstraße) bei 92,7 (87,2) Prozent. Auf Autobahnen waren 93,4 (87,8) und auf Landstraßen 91,9 (86,4) Prozent der Beobachteten durch einen Gurt gesichert.

Fahrer von Lkw mit deutschem Kennzeichen waren im Querschnitt aller Straßen zu 93,5 (86,9) Prozent gesichert, Fahrer mit ausländischem Kennzeichen zu 90,5 (87,8) Prozent. Im Verkehrsquerschnitt sicherten sich Fahrer von Lkw bis 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht zu 95,3 (90,8) Prozent, Fahrer von Lkw über 3,5 Tonnen zu 89,9 (80,9) Prozent und Fahrer von Lastzügen zu 92,7 (87,3) Prozent.

Was sagt die Vorschrift ?
In § 21a StVO ist die Grutanlegepflicht für Fahrzeuginsassen geregelt. Sie gilt gleichermaßen für Pkw- wie für Lkw-Fahrerinnen und Fahrer.

Der Grundsatz lautet:
Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein.

Die Anlegepflicht gilt nicht für

  • Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen (Beispiel: Postzusteller),
  • Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,
  • Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,
  • das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,
  • Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

Die Missachtung der Anschnallpflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kostet den Betroffenen in der Regel ein Bußgeld von 30 Euro. War der Beifahrer nicht angeschnallt, ergeht das Bußgeld an ihn und nicht an den Fahrer.

>> Anschnallpflicht missachtet – Bußgeldkatalog
Quelle: Medici Internet AG, 10 969 Berlin

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